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§. 203.
Der Antrag ist öffentlich bekannt zu machen und mit den zustimmenden
Erklärungen auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Konkursgläubiger niederzulegen.
Die Konkursgläubiger können binnen einer mit der öffentlichen Bekanntmachung
beginnenden Frist von einer Woche Widerspruch gegen den Antrag erheben. Im
Falle des §. 202 Abs. 1 steht der Widerspruch jedem Gläubiger zu, welcher bis zum
Ablaufe der Frist eine Forderung angemeldet hat.
Das Gericht beschließt über die Einstellung nach Anhörung des Gemeinschuldners
und des Verwalters. Im Falle eines Widerspruchs ist auch der widersprechende
Gläubiger zu hören.
§. 204.
Das Gericht kann das Konkursverfahren einstellen, sobald sich ergiebt, daß
eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Die
Einstellung unterbleibt, wenn ein zur Deckung der im §. 58 Nr. 1, 2 bezeichneten
Massekosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird.
Vor der Einstellung soll die Gläubigerversammlung gehört werden.
§. 205.
Der Einstellungsbeschluß und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekannt
zu machen.
Die Vorschriften der §§. 111 Abs. 2, 112, 113, 191 finden entsprechende
Anwendung.
§. 206.
Der Gemeinschuldner erhält das Recht zurück, über die Konkursmasse frei zu
verfügen.
Die Vorschriften des §. 164 finden entsprechende Anwendung.
Achter Titel.
Besondere Bestimmungen.
§. 207.
I. Ueber das Vermögen einer Aktiengesellschaft findet das Konkursverfahren
außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem Falle der Ueberschuldung statt
Nach Auflösung einer Aktiengesellschaft ist die Eröffnung des Verfahrens so
lange zulässig, als die Vertheilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
§. 208.
Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist außer den Konkursgläubigern
jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator berechtigt.
Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vorstandes oder allen
Liquidatoren gestellt, so ist derselbe zuzulassen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder