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Ueberschuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat die übrigen Mitglieder
oder Liquidatoren nach Maßgabe des §. 105 Abs. 2, 3 zu hören.
§. 209.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien findet über das
Gesellschaftsvermögen ein selbständiges Konkursverfahren statt. Ueber das Vermögen
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien findet das Konkursverfahren auch im Falle
der Ueberschuldung statt.
Die Vorschrift des §. 207 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§. 210.
Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist außer den Konkurs-
gläubigern jeder persönlich haftende Gesellschafter und jeder Liquidator berechtigt.
Wird der Antrag nicht von allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder
allen Liquidatoren gestellt, so ist derselbe zuzulassen, wenn bei der offenen Handels-
gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft die Zahlungsunfähigkeit, bei der Kommandit-
gesellschaft auf Aktien die Zahlungsunfähigkeit oder die Ueberschuldung glaubhaft
gemacht wird. Das Gericht hat die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter oder
die Liquidatoren nach Maßgabe des §. 105 Abs. 2, 3 zu hören.
§. 211.
Ein Zwangsvergleich kann nur auf Vorschlag aller persönlich haftenden Gesell-
schafter geschlossen werden.
Der Zwangsvergleich begrenzt, soweit er nicht ein Anderes festsetzt, zugleich den
Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter.
§. 212.
In dem Konkursverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden
Gesellschafters können die Gesellschaftsgläubiger, wenn das Konkursverfahren über das
Gesellschaftsvermögen eröffnet ist, Befriedigung nur wegen desjenigen Betrags suchen,
für welchen sie in dem letzteren Verfahren keine Befriedigung erhalten.
Bei den Vertheilungen sind die Antheile auf den vollen Betrag der Gesell-
schaftsforderungen zurückzubehalten, bis der Ausfall bei dem Gesellschaftsvermögen
feststeht.
Im Uebrigen finden auf die bezeichneten Forderungen die Vorschriften der
§§. 64, 96 entsprechende Anwendung.
§. 213.
Auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer juristischen Person, sowie
eines Vereins, der als solcher verklagt werden kann, finden die Vorschriften der
§. 207, 208 entsprechende Anwendung.
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