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§. 214.
II. Für das Konkursverfahren über einen Nachlaß ist das Amtsgericht aus-
schließlich zuständig, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen
Gerichtsstand gehabt hat.
§. 215.
Die Eröffnung des Verfahrens setzt die Ueberschuldung des Nachlasses voraus.
§. 216.
Die Eröffnung des Verfahrens wird nicht dadurch gehindert, daß der Erbe
die Erbschaft noch nicht angenommen hat, oder daß er für die Nachlaßverbindlich-
keiten unbeschränkt haftet.
Bei dem Vorhandensein mehrerer Erben ist die Eröffnung des Verfahrens auch
nach der Theilung des Nachlasses zulässig.
§. 217
Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist jeder Erbe, der Nachlaß-
verwalter, sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Ver-
waltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.
Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zuzulassen, wenn
die Ueberschuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat die übrigen Erben,
soweit thunlich, zu hören.
Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist,
wenn der Erbe die Eröffnung des Verfahrens beantragt, der Testamentsvollstrecker,
wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.
§. 218.
Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört der Nachlaß zum eingebrachten Gute
oder zum Gesammtgute, so kann sowohl die Ehefrau als der Ehemann die Eröffnung
des Verfahrens beantragen, ohne daß die Zustimmung des anderen Theiles erforder-
lich ist. Das Gleiche gilt, wenn der Nachlaß zum Gesammtgute gehört, auch nach
Beendigung der Gemeinschaft.
Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zuzulassen,
wenn die Ueberschuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat den anderen
Ehegatten, wenn thunlich, zu hören.
§. 219.
Ein Nachlaßgläubiger, der im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach
§. 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht,
kann die Eröffnung des Verfahrens nur beantragen, wenn über das Vermögen des
Erben das Konkursverfahren eröffnet ist. Das Gleiche gilt von einem Vermächtniß-
nehmer, sowie von demjenigen, welcher berechtigt ist, die Vollziehung einer Auflage
zu fordern.