Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört der Nachlaß zum Gesammtgute, so 
können die im Abs. 1 bezeichneten Gläubiger den Antrag nur stellen, wenn über das 
Vermögen des Ehemanns das Konkursverfahren eröffnet ist.  
§.220. 
Die Eröffnung des Verfahrens kann von einem Nachlaßgläubiger nicht mehr 
beantragt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. 
§. 221. 
Auf Grund einer nach dem Eintritte des Erbfalls gegen den Nachlaß erfolgten 
Maßregel der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung kann abgesonderte Be- 
friedigung nicht verlangt werden. 
Eine nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der einstweiligen Verfügung 
erlangte Vormerkung ist unwirksam. 
§. 222. 
Hat der Erbe vor der Eröffnung des Verfahrens aus dem Nachlasse Pflicht- 
theilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist die Leistung in gleicher 
Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben. 
§. 223. 
Dem Erben steht wegen der ihm nach den §§. 1978, 1979 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs aus dem Nachlasse zu ersetzenden Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht 
nicht zu. 
§. 224. 
Masseschulden sind außer den im §. 59 bezeichneten Verbindlichkeiten: 
1. die dem Erben nach den §§. 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
aus dem Nachlasse zu ersetzenden Aufwendungen; 
2. die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers; 
3. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlasse zur Last 
fallenden Kosten des Verfahrens; 
4. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes- 
wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, 
des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung; 
5. die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testa- 
mentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften; 
6. die Verbindlichkeiten, welche für den Erben gegenüber einem Nachlaß- 
pfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft 
ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden 
sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet sein würden, wenn die be- 
zeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.
	        
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