Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§. 228. 
Was in Folge der Anfechtung einer von dem Erblasser oder ihm gegenüber 
vorgenommenen Rechtshandlung zur Konkursmasse zurückgewährt wird, darf nicht zur 
Berichtigung der im §. 226 Abs. 2 Nr. 4, 5 bezeichneten Verbindlichkeiten ver- 
wendet werden. 
Auf dasjenige, was der Erbe auf Grund der Vorschriften der §§. 1978—1980 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu der Masse zu ersetzen hat, haben die Gläubiger, die 
im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen sind oder nach §. 1974 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichstehen, nur insoweit An- 
spruch, als der Erbe auch nach den Vorschriften über die Herausgabe einer unge- 
rechtfertigten Bereicherung ersatzpflichtig sein würde. 
§. 229. 
Die in dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaß— 
gläubigern angemeldeten und nicht ausgeschlossenen Forderungen gelten als auch im 
Nachlaßkonkurs angemeldet, sofern das Aufgebot von dem Gerichte, bei welchem der 
Konkurs anhängig wird, erlassen und das Verfahren nicht vor der Eröffnung des 
Konkursverfahrens ohne Erlassung des Ausschlußurtheils erledigt ist. 
§. 230. 
Ein Zwangsvergleich kann nur auf den Vorschlag aller Erben geschlossen 
werden. 
Die Gläubiger, welchen die im §. 226 Abs. 2 Nr. 2—5, Abs. 4 bezeichneten 
Forderungen zustehen, nehmen an dem Zwangsvergleiche nicht Theil, sie sind jedoch 
vor der Bestätigung zu hören. Macht einer von ihnen glaubhaft, daß der Zwangs- 
vergleich sein berechtigtes Interesse verletzt, so ist auf seinen Antrag der Zwangs- 
vergleich zu verwerfen; gegen die Bestätigung steht ihm die sofortige Beschwerde nach 
§. 189 zu. 
§. 231. 
Die Vorschriften des §. 223, des §. 224 Nr. 1 und des §. 225 Abs. 2, 3 
gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritte der Nacherbfolge. 
§. 232. 
Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so tritt der Käufer in Ansehung des 
Verfahrens an seine Stelle. 
Der Erbe ist wegen einer Nachlaßverbindlichkeit, die im Verhältnisse zwischen 
ihm und dem Käufer diesem zur Last fällt, in derselben Weise wie ein Nachlaß- 
gläubiger zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens berechtigt. Das gleiche 
Recht steht ihm auch wegen einer anderen Nachlaßverbindlichkeit zu, es sei denn, daß 
er unbeschränkt haftet oder daß eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist. Die Vor- 
schriften des §. 223, des §. 224 Nr. 1 und des §. 225 gelten für den Erben auch 
nach dem Verkaufe der Erbschaft.
	        
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