Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 656 — 
§. 233. 
Die Vorschriften des §. 232 finden entsprechende Anwendung, wenn Jemand 
eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung einer 
ihm angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise 
verpflichtet hat. 
§. 234. 
In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Erben finden, wenn auch 
über den Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet, oder wenn eine Nachlaßverwaltung 
angeordnet ist, auf Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet, 
die Vorschriften der §§. 64, 96, 153, 155, 156, des §. 168 Nr. 3 und des §. 169 
entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn eine Ehefrau die Erbin ist und der Nachlaß zum 
Gesammtgute gehört, auch in dem Konkursverfahren über das Vermögen des 
Ehemanns. 
§. 235. 
Ueber einen Erbtheil findet ein Konkursverfahren nicht statt. 
§. 236. 
Die Vorschriften der §§. 214—234 finden im Falle der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft auf das Konkursverfahren über das Gesammtgut entsprechende An- 
wendung. Konkursgläubiger sind nur die Gesammtgutsgläubiger, deren Forderungen 
schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden. Zu dem 
Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist ein Gläubiger nicht berechtigt, dem gegen- 
über der überlebende Ehegatte zu dieser Zeit persönlich haftete. Die antheilsberech- 
tigten Abkömmlinge sind zu dem Antrage nicht berechtigt, das Gericht hat sie, soweit 
thunlich, zu hören. 
§. 237. 
III. Besitzt ein Schuldner, über dessen Vermögen im Auslande ein Konkurs- 
verfahren eröffnet worden ist, Vermögensgegenstände im Inlande, so ist die Zwangs- 
vollstreckung in das inländische Vermögen zulässig. 
Ausnahmen von dieser Bestimmung können unter Zustimmung des Bundes- 
raths durch Anordnung des Reichskanzlers getroffen werden. 
§. 238. 
Das Konkursverfahren umfaßt nur das im Inlande befindliche Vermögen, 
wenn der Schuldner im Deutschen Reiche eine gewerbliche Niederlassung, aber keinen 
allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Hat ein Schuldner im Deutschen Reiche weder eine gewerbliche Niederlassung 
noch einen allgemeinen Gerichtsstand, so findet ein Konkursverfahren über das im 
Inlande befindliche Vermögen des Schuldners statt, wenn er im Inlande ein mit 
Wohn= und Wirthschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.