Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Neben der Gefängnißstrafe kann in den Fällen der Nr. 1, 2 auf Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu sechs— 
tausend Mark erkannt werden. 
§. 241. 
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Vermögen 
das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Gefängniß bis zu zwei Jahren 
bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsunfähigkeit kannten, einem Gläubiger in 
der Absicht, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder 
Befriedigung gewährt haben, welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht 
zu der Zeit zu beanspruchen hatte. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu sechs— 
tausend Mark erkannt werden. 
§. 242. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1. im Interesse eines Schuldners, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, 
oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, 
Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder 
2. im Interesse eines solchen Schuldners, oder, um sich oder einem Anderen 
Vermögensvortheil zu verschaffen, in dem Verfahren erdichtete Forderungen 
im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Personen geltend gemacht hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geldstrafe 
bis zu sechstausend Mark ein. 
§. 243. 
Ein Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinschuldner oder anderen Personen 
besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß er bei den 
Abstimmungen der Konkursgläubiger in einem gewissen Sinne stimme, wird mit 
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
§. 244. 
Die Strafvorschriften der §§. 239 — 241 finden gegen die Mitglieder des 
Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft und gegen die 
Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, welche ihre 
Zahlungen eingestellt hat, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet 
worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten 
Handlungen begangen haben. 

	        
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