— 659 —
Gerichtskostengesetz.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die
Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung
findet, werden Gebühren und Auslagen der Gerichte nur nach Maßgabe dieses
Gesetzes erhoben.
§. 2.
Eine Erhebung von Stempeln und anderen Abgaben neben den Gebühren
findet nicht statt.
Urkunden, von denen im Verfahren Gebrauch gemacht wird, sind nur insoweit
einem Stempel oder einer anderen Abgabe unterworfen, als sie es ohne diesen Ge-
brauch sein würden.
Urkunden, welche im Verfahren errichtet werden, bleiben, soweit ihr Inhalt
über den Gegenstand des Verfahrens hinausgeht, den allgemeinen Vorschriften über
Erhebung von Stempeln oder anderen Abgaben unterworfen.
§. 3.
In einem weiteren Umfange, als die Prozeßordnungen und dieses Gesetz es
gestatten, darf die Thätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der
Gebühren oder Auslagen nicht abhängig gemacht werden.
§. 4.
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den
Ansatz von Gebühren oder Auslagen entscheidet das Gericht der Instanz gebührenfrei.
Die Entscheidung kann von dem Gerichte, welches dieselbe getroffen hat, sowie von
dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen geändert werden.
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 567 Abs. 2
und der §§. 568 bis 575 der Civilprozeßordnung, in Strafsachen nach Maßgabe
der §§. 346 bis 352 der Strafprozeßordnung statt.
Die Einlegung von Erinnerungen oder Beschwerden kann durch Erklärung
zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts
erfolgen.
99*