Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 659 — 
Gerichtskostengesetz. 
 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die 
Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung 
findet, werden Gebühren und Auslagen der Gerichte nur nach Maßgabe dieses 
Gesetzes erhoben. 
§. 2. 
Eine Erhebung von Stempeln und anderen Abgaben neben den Gebühren 
findet nicht statt. 
Urkunden, von denen im Verfahren Gebrauch gemacht wird, sind nur insoweit 
einem Stempel oder einer anderen Abgabe unterworfen, als sie es ohne diesen Ge- 
brauch sein würden. 
Urkunden, welche im Verfahren errichtet werden, bleiben, soweit ihr Inhalt 
über den Gegenstand des Verfahrens hinausgeht, den allgemeinen Vorschriften über 
Erhebung von Stempeln oder anderen Abgaben unterworfen. 
§. 3. 
In einem weiteren Umfange, als die Prozeßordnungen und dieses Gesetz es 
gestatten, darf die Thätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der 
Gebühren oder Auslagen nicht abhängig gemacht werden. 
§. 4. 
Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen den 
Ansatz von Gebühren oder Auslagen entscheidet das Gericht der Instanz gebührenfrei. 
Die Entscheidung kann von dem Gerichte, welches dieselbe getroffen hat, sowie von 
dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen geändert werden. 
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 567 Abs. 2 
und der §§. 568 bis 575 der Civilprozeßordnung, in Strafsachen nach Maßgabe 
der §§. 346 bis 352 der Strafprozeßordnung statt. 
Die Einlegung von Erinnerungen oder Beschwerden kann durch Erklärung 
zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts 
erfolgen. 
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