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§. 5.
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig,
wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach rechts-
kräftiger oder endgültiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungspflichtigen er-
öffnet ist.
§. 6.
Die Gerichte sind befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung
der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen, und für
abweisende Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß der
Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren.
§. 7.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwanzig Pfennig.
Pennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf
den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet.
Zweiter Abschnitt.
Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
§. 8.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe
des Streitgegenstandes erhoben.
Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe:
1. bis 20 Mark einschließlich ... 1 Mark,
2. von mehr als 20 bis 60 Mark einschließlich 2 Mark 40 Pf.,
3. von mehr als 60 bis 120 Mark einschließlich 4 Mark 60 Pf.,
4. von mehr als 120 bis 200 Mark einschließlich 7 Mark 50 Pf.,
5. von mehr als 200 bis 300 Mark einschließlich 11 Mark
6. von mehr als 300 bis 450 Mark einschließlich 15 Mark
7. von mehr als 450 bis 6500 Mark einschließlich 20 Mark
8. von mehr als 650 bis 900 Mark einschließlich 26 Mark
9. von mehr als 900 bis 1200 Mark einschließlich 32 Mark
10. von mehr als 1 200 bis 1600 Mark einschließlich 38 Mark
11. von mehr als 1600 bis 2100 Mark einschließlich 44 Mark
12. von mehr als 2100 bis 2700 Mark einschließlich 50 Mark
13. von mehr als 2700 bis 3400 Mark einschließlich 56 Mark
14. von mehr als 3400 bis 4300 Mark einschließlich 62 Mark
15. von mehr als 4300 bis 5400 Mark einschließlich 68 Mark
16. von mehr als 5400 bis 6700 Mark einschließlich 74 Mark
17. von mehr als 6700 bis 8200 Mark einschließlich 81 Mark
18. von mehr als 8200 bis 10000 Mark einschließlich 90 Mark
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 2000 Mark und die Gebühren
um je 10 Mark.