Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 5. 
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, 
wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach rechts- 
kräftiger oder endgültiger Erledigung des Verfahrens dem Zahlungspflichtigen er- 
öffnet ist. 
§. 6. 
Die Gerichte sind befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung 
der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzuschlagen, und für 
abweisende Bescheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß der 
Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren. 
§. 7. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwanzig Pfennig. 
Pennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf 
den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
Zweiter Abschnitt. 
Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
§. 8. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe 
des Streitgegenstandes erhoben. 
Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe: 
1. bis 20 Mark einschließlich ... 1 Mark, 
2. von mehr als 20 bis 60 Mark einschließlich 2 Mark 40 Pf., 
3. von mehr als 60 bis  120  Mark einschließlich 4 Mark 60 Pf., 
4. von mehr als  120 bis  200 Mark einschließlich 7 Mark 50 Pf., 
5. von mehr als 200 bis  300 Mark einschließlich 11 Mark 
6. von mehr als  300 bis  450 Mark einschließlich  15 Mark 
7. von mehr als  450 bis 6500 Mark einschließlich 20 Mark 
8. von mehr als  650 bis 900 Mark einschließlich  26 Mark 
9. von mehr als  900 bis 1200 Mark  einschließlich 32 Mark 
10. von mehr als  1 200 bis 1600 Mark einschließlich 38 Mark 
11. von mehr als 1600 bis 2100  Mark einschließlich 44 Mark 
12. von mehr als  2100 bis 2700 Mark einschließlich 50 Mark 
13. von mehr als 2700 bis 3400 Mark einschließlich 56 Mark 
14. von mehr als 3400 bis 4300 Mark einschließlich  62 Mark 
15. von mehr als 4300 bis 5400 Mark einschließlich 68 Mark 
16. von mehr als 5400 bis 6700 Mark einschließlich 74 Mark 
17. von mehr als 6700 bis 8200 Mark einschließlich 81 Mark 
18. von mehr als  8200  bis 10000 Mark einschließlich  90 Mark 
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 2000 Mark und die Gebühren 
um je 10 Mark.
	        
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