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§. 9.
Für die Werthsberechnung sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung §§. 3
bis 9 und der Konkursordnung §. 148 mit den nachstehenden Bestimmungen maß-
gebend.
§. 9a.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht= oder Miethverhältnisses für
einen längeren als einjährigen Zeitraum streitig, so wird der Werth auf den Betrag
des einjährigen Zinses berechnet.
Bei Ansprüchen auf Alimente, welche auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, wird
der Werth des Rechts auf die wiederkehrenden Leistungen, falls nicht der Gesammt-
betrag der geforderten Leistungen geringer ist, auf den fünffachen Betrag des ein-
jährigen Bezugs berechnet. Das Gleiche gilt bei Ansprüchen auf Entrichtung einer
Geldrente, welche nach den §§. 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach
den §§. 3, 3a, 7 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze
für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten
Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 erhoben werden.
Ist für die Dauer des Rechtsstreits, welcher eine Ehesache betrifft, über die
Unterhaltspflicht der Ehegatten zu entscheiden, so wird der Werth des Rechts auf
Entrichtung einer Geldrente auf den einjährigen Betrag derselben berechnet.
§. 10.
Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen wird der Werth des Streitgegen-
standes zu 2000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter
200 Mark und nicht über 50 000 Mark angenommen.
Ist mit einem nicht vermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter
vermögensrechtlicher verbunden, so ist nur Ein Anspruch, und zwar der höhere
maßgebend.
§. 10 a.
Im Falle des §. 254 der Civilprozeßordnung ist für die Werthsberechnung
nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere maßgebend.
§. 11.
Soweit Klage und Widerklage, welche nicht in getrennten Prozessen verhandelt
werden, denselben Streitgegenstand betreffen, sind die Gebühren nach dem einfachen
Werthe dieses Gegenstandes zu berechnen. Soweit beide Klagen nicht denselben
Streitgegenstand betreffen, sind die Gegenstände zusammenzurechnen.
Das Gleiche gilt für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, welche nicht in ge-
trennten Prozessen verhandelt werden.
§. 12.
Für Akte, welche einen Theil des Streitgegenstandes betreffen, sind die Ge-
bühren nur nach dem Werthe dieses Theils zu berechnen.