— 662 —
Sind von einzelnen Werthstheilen in derselben Instanz für gleiche Akte Ge—
bühren zu berechnen, so darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von
dem Gesammtbetrage der Werthstheile zu berechnen wäre; treten für die Akte ver—
schiedene Gebührensätze ein, so ist der höchste Satz maßgebend.
§. 13.
Für Akte, welche Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden oder Kosten als Neben—
forderungen ohne den Hauptanspruch betreffen, ist der Werth der Nebenforderungen
insoweit maßgebend, als er den Werth des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
Für Akte der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung werden die ein—
zuziehenden Zinsen mitberechnet.
Für Akte, welche die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch be—
treffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend.
§. 14.
Bei jedem Antrag ist der Werth des Streitgegenstandes, sofern derselbe nicht
in einer bestimmten Geldsumme besteht oder aus früheren Anträgen erhellt, und auf
Erfordern auch der Werth eines Theils desselben schriftlich oder zum Protokolle des
Gerichtsschreibers anzugeben.
Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
§. 15.
Die zum Zwecke der Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozeßgerichts
oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels erfolgte Festsetzung des Werthes ist, unbe-
schadet der Vorschrift des §. 9a, für die Berechnung der Gebühren maßgebend
§. 16.
Soweit eine Entscheidung in Gemäßheit des §. 15 nicht stattfindet, und nach
der Natur des Streitgegenstandes oder durch den Antrag einer Partei die Festsetzung
des Werthes erforderlich wird, erfolgt dieselbe gebührenfrei durch Beschluß des Prozeß-
gerichts, bei der Zwangsvollstreckung, falls der Werth noch nicht festgesetzt ist, durch
Beschluß des Vollstreckungsgerichts. Die Festsetzung kann von dem Gerichte, welches
dieselbe getroffen hat, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz im Laufe des
Verfahrens von Amtswegen geändert werden.
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 567 Abs. 2 und
der §§. 568 bis 575 der Civilprozeßordnung sowie des §. 4 Abs. 3 dieses Ge-
setzes statt.
§. 17.
Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, so ist in dem Be-
schlusse, durch welchen der Werth festgesetzt wird (§. 16), über die Kosten der Ab-
schätzung zu entscheiden. Dieselben können ganz oder theilweise der Partei zur Last
gelegt werden, welche durch Unterlassung der ihr obliegenden Werthsangabe oder durch
unrichtige Werthsangabe, unbegründetes Bestreiten der Werthsangabe oder unbegründete
Beschwerde die Abschätzung veranlaßt hat.