Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Ist jedoch das bedingte Urtheil in der Instanz, in welcher es ergangen ist, 
bis zum Eintritt der Fälligkeit der Gebühren nicht erledigt, so wird für dasselbe 
die Entscheidungsgebühr erhoben, vorbehaltlich der Berichtigung des Gebührenansatzes 
nach Maßgabe der Vorschriften des ersten Absatzes für den Fall einer nachträglichen 
Erledigung des Urtheils in derselben Instanz. 
§. 25. 
Sechs Zehntheile der Gebühr (§§. 18 bis 24) werden erhoben, wenn der Akt 
im Urkunden- oder Wechselprozesse (Civilprozeßordnung §§. 592 bis 605) erfolgt. 
§. 26. 
Fünf Zehntheile der Gebühr (§§. 18 bis 24) werden erhoben, wenn der Akt 
ausschließlich betrifft: 
1. prozeßhindernde Einreden (Civilprozeßordnung §. 274); 
2. die Unzuständigkeit des Gerichts, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, den 
Mangel der Parteifähigkeit, der Prozeßfähigkeit, der Legitimation eines 
gesetzlichen Vertreters oder der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeß— 
führung, sofern dieselben von Amtswegen berücksichtigt sind (Gerichts— 
verfassungsgesetz §. 17 Abs. 1, Civilprozeßordnung §§. 40, 56); 
3. die Entlassung des Beklagten aus dem Rechtsstreite (Civilprozeßordnung 
§§. 75 bis 77), oder die Uebernahme des Rechtsstreits durch den Rechts- 
nachfolger (Civilprozeßerdnung §. 266); 
4. die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens (Civil- 
prozeßordnung §§. 239 bis 250); 
5.  die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Berufung, 
Revision oder der Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Zurücknahme 
eines Rechtsmittels (Civilprozeßordnung §§. 238, 515 Abs. 3, §§. 535, 
566, 589); 
6. den Einspruch (Civilprozeßordnung §§. 341, 345, 346, 700), sowie die 
gegen ein Versäumnißurtheil eingelegten Rechtsmittel (Civilprozeßordnung 
§. 513 Abs. 2, §. 566); 
7. die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urtheils; 
8. die Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sofern sie im Wege der Klage 
beantragt oder angefochten wird (Civilprozeßordnung §§. 731, 738, 742, 
744, 745 Abs. 2, §§.749, 768), oder Einwendungen gegen die Zwangs- 
vollstreckung, welche den Anspruch selbst betreffen, sofern der §. 767 
Abs. 2 oder §. 796 Abs. 2 der Civilprozeßordnung Anwendung findet, 
oder die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urtheil eines aus- 
ländischen Gerichts oder aus einem Schiedsspruche (Civilprozeßordnung 
§§. 722, 1042); 
9. die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer 
einstweiligen Verfügung, sofern die Entscheidung durch Endurtheil zu 
treffen ist (Civilprozeßordnung §. 922 Abs. 1, §§. 925, 926 Abs. 2 
§§. 927, 936) 

	        
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