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Ist jedoch das bedingte Urtheil in der Instanz, in welcher es ergangen ist,
bis zum Eintritt der Fälligkeit der Gebühren nicht erledigt, so wird für dasselbe
die Entscheidungsgebühr erhoben, vorbehaltlich der Berichtigung des Gebührenansatzes
nach Maßgabe der Vorschriften des ersten Absatzes für den Fall einer nachträglichen
Erledigung des Urtheils in derselben Instanz.
§. 25.
Sechs Zehntheile der Gebühr (§§. 18 bis 24) werden erhoben, wenn der Akt
im Urkunden- oder Wechselprozesse (Civilprozeßordnung §§. 592 bis 605) erfolgt.
§. 26.
Fünf Zehntheile der Gebühr (§§. 18 bis 24) werden erhoben, wenn der Akt
ausschließlich betrifft:
1. prozeßhindernde Einreden (Civilprozeßordnung §. 274);
2. die Unzuständigkeit des Gerichts, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, den
Mangel der Parteifähigkeit, der Prozeßfähigkeit, der Legitimation eines
gesetzlichen Vertreters oder der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeß—
führung, sofern dieselben von Amtswegen berücksichtigt sind (Gerichts—
verfassungsgesetz §. 17 Abs. 1, Civilprozeßordnung §§. 40, 56);
3. die Entlassung des Beklagten aus dem Rechtsstreite (Civilprozeßordnung
§§. 75 bis 77), oder die Uebernahme des Rechtsstreits durch den Rechts-
nachfolger (Civilprozeßerdnung §. 266);
4. die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens (Civil-
prozeßordnung §§. 239 bis 250);
5. die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Berufung,
Revision oder der Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Zurücknahme
eines Rechtsmittels (Civilprozeßordnung §§. 238, 515 Abs. 3, §§. 535,
566, 589);
6. den Einspruch (Civilprozeßordnung §§. 341, 345, 346, 700), sowie die
gegen ein Versäumnißurtheil eingelegten Rechtsmittel (Civilprozeßordnung
§. 513 Abs. 2, §. 566);
7. die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urtheils;
8. die Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sofern sie im Wege der Klage
beantragt oder angefochten wird (Civilprozeßordnung §§. 731, 738, 742,
744, 745 Abs. 2, §§.749, 768), oder Einwendungen gegen die Zwangs-
vollstreckung, welche den Anspruch selbst betreffen, sofern der §. 767
Abs. 2 oder §. 796 Abs. 2 der Civilprozeßordnung Anwendung findet,
oder die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urtheil eines aus-
ländischen Gerichts oder aus einem Schiedsspruche (Civilprozeßordnung
§§. 722, 1042);
9. die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung, sofern die Entscheidung durch Endurtheil zu
treffen ist (Civilprozeßordnung §. 922 Abs. 1, §§. 925, 926 Abs. 2
§§. 927, 936)