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§. 32.
Das Verfahren in Folge des Einspruchs gegen ein Versäumnißurtheil gilt
im Sinne des §. 28 als neue Instanz, insoweit der Einspruch verworfen, zurück—
genommen oder nicht verhandelt wird (Civilprozeßordnung §§. 341, 345, 346).
Gilt das Verfahren als Fortsetzung der Instanz, so wird durch die Gebühr
für das Versäumnißurtheil eine andere Entscheidungsgebühr derselben Instanz nicht
ausgeschlossen.
§. 33.
Das ordentliche Verfahren, welches nach der Abstandnahme vom Urkunden-
oder Wechselprozesse, sowie nach dem mit Vorbehalt in demselben erlassenen Urtheil
anhängig bleibt (Civilprozeßordnung §§. 596, 600), gilt für die Gebührenerhebung
als besonderer Rechtsstreit.
§. 34.
Drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Entscheidung ein-
schließlich des Verfahrens:
1. über Anträge auf Entmündigung oder Wiederaufhebung einer Entmündigung,
soweit die Amtsgerichte zuständig sind (Civilprozeßordnung §§. 645 bis 662,
675 bis 678, 680 bis 683, 685);
2. über die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöschen
eines Schiedsvertrags oder die Anordnung der von Schiedsrichtern für
erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (Civilprozeßordnung §. 1045).
§. 35.
Zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Entscheidung,
einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge:
1. auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangs-
vollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 707, 719, 769, 771 Abs. 3, §9§. 785,
786, 805 Abs. 4, §. 810 Abs. 2);
2. auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung
§§. 764, 791, 822, 823, 825, 828, 829 Abs. 1, §§. 835, 839, 844,
846 bis 848, 857, 858, 885 Abs. 4, §§. 886, 900 Abs. 3, §§. 901,
930 Abs. 3);
3. auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung (Civilprozeßordnung §§. 921, 922, 934, 936 bis 944), soweit
nicht nachträglich eine Gebühr des §. 26 Nr. 9 zur Erhebung kommt;
sowie
4. über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und
Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom Gerichts-
vollzieher zu beobachtende Verfahren oder die von ihm in Ansatz gebrachten
Kosten oder die Weigerung desselben betreffen, einen Vollstreckungsauftrag
zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß aus-
zuführen (Civilprozeßordnung §. 760).