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5. wenn vor dem Ablaufe der Anmeldefrist eine Einstellung erfolgt, acht
Zehntheile der Gebühr (§. 8).
§. 52.
Die im §. 51 bestimmte Gebühr wird nach dem Betrage der Aktivmasse er-
hoben. Massekosten, mit Ausnahme der Gebühren des Konkursgerichts, des Konkurs-
verwalters und des Gläubigerausschusses, sowie Masseschulden werden abgesetzt.
Gegenstände, welche zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des
für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.
Ist die Aktivmasse höher als die Schuldenmasse, so wird die Gebühr nach
dem Betrage der letzteren erhoben.
Für die Berechnung der Masse ist die Zeit der Beendigung des Verfahrens
maßgebend.
§. 53.
Für den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Eröffnung des Konkurs-
verfahrens abgewiesen wird, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, werden
drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben.
Wird das Verfahren durch Versagung der Zulassung des Antrags (Konkurs-
ordnung §. 105 Abs. 1, §. 208 Abs. 2, §. 210 Abs. 2, §§. 213, 217 Abs. 2,
§. 218 Abs. 2, §. 236, Gesetz, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen-
schaften, §. 100 Abs. 2) oder durch Zurücknahme des zugelassenen Antrags erledigt,
so wird nur ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) erhoben.
Die Vorschrift des §. 52 findet Anwendung; sofern jedoch der Antrag von
einem Gläubiger gestellt wird und die Forderung desselben nicht höher ist, als der
Betrag der Aktivmasse, wird die Gebühr nach dem Betrage dieser Forderung erhoben.
§. 54.
Für jeden besonderen Prüfungstermin (Konkursordnung §. 142) werden nach
dem Betrage der einzelnen Forderungen, zu deren Prüfung der Termin dient, die
volle Gebühr (§. 8) und, soweit Anmeldungen vor der Prüfung zurückgenommen
werden, drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben. Auf die Werthsberechnung findet
die Vorschrift des §. 148 der Konkursordnung entsprechende Anwendung.
§. 55.
Für die auf Betreiben des Konkursverwalters erfolgende Zwangsverwaltung
oder Zwangsversteigerung eines zur Konkursmasse gehörigen Gegenstandes (Konkurs-
ordnung §§. 126, 127) wird die Gebühr nach den Vorschriften über die Gebühren-
erhebung für Zwangsvollstreckungen besonders erhoben.
§. 56.
Für die in Gemäßheit des §. 125 der Konkursordnung erfolgende Abhaltung
des zur Abnahme des Offenbarungseides bestimmten Termins (§. 43), sowie für das
Verfahren und die Entscheidung über Anträge auf Erzwingung der Eidesleistung
(Civilprozeßordnung §. 901) werden Gebühren nicht erhoben.