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§. 57.
Für die Beschwerdeinstanz wird die in den §§. 45, 46 bestimmte Gebühr
besonders erhoben.
Im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über Eröffnung des Konkurs-
verfahrens (Konkursordnung §. 109) oder den Beschluß über Bestätigung eines
Zwangsvergleichs (Konkursordnung §§. 189, 230 Abs. 2, §. 236) finden die Vor-
schriften des §. 52 Anwendung.
§. 58.
Für ein wiederaufgenommenes Konkursverfahren wird einschließlich der Wieder-
aufnahme die volle Gebühr (§. 8) besonders erhoben. Die Vorschriften der §§. 52,
54 bis 57 finden Anwendung.
Wird vor der Wiederaufnahme die Anordnung von Sicherheitsmaßregeln be-
antragt (Konkursordnung §. 197 Abs. 2), so wird die Gebühr in Gemäßbeit des
§. 35 nach dem Werthe des Gegenstandes, durch welchen die Sicherung erfolgen soll,
besonders erhoben.
Die Gebühr für die Anordnung einer Sicherheitsmaßregel wird im Falle der
Wiederaufnahme auf die im ersten Absatze bezeichnete Gebühr angerechnet.
Vierter Abschnitt.
Gebühren in Strafsachen.
§. 59.
In Strafsachen giebt die rechtskräftig erkannte Strafe den Maßstab für die
Höhe der Gerichtsgebühren aller Instanzen.
Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so wird der ersteren
die für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, festgesetzte
Freiheitsstrafe hinzugerechnet. Ist die bedingte Festsetzung der Freiheitsstrafe unter-
lassen worden, so wird für jeden angefangenen Betrag von zehn Mark der Geldstrafe
ein Tag Freiheitsstrafe zugerechnet.
Ist nur auf Geldstrafe und für den Fall, daß dieselbe nicht beigetrieben
werden kann, auf Freiheitsstrafe erkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach der Höhe
der ersteren. In diesem Falle, sowie wenn nur auf Geldstrafe erkannt ist, darf die
Gebühr den Betrag der Geldstrafe nicht übersteigen.
§. 60.
Im Falle des §. 79 des Strafgesetzbuchs bestimmt sich die Gebühr für das
neue Verfahren durch den Betrag, um welchen die Gesammtstrafe die früher erkannte
Strafe übersteigt.
Im Falle des §. 492 der Strafprozeßordnung ist eine besondere Gebühr nicht
zu erheben.
Reichs- Gesetzbl. 1898. 101