Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 674 — 
§. 61. 
Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, so ist die Gebühr von jedem 
Verurtheilten besonders nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe zu erheben. 
§. 62. 
Für das Verfahren in erster Instanz werden erhoben: 
im Falle einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 
Mark Mark 
1. 1 bis 20 einschl. oder 1 bis 10 Tage einschl. 5 
2. mehr als 20 bis 30 einschl. oder mehr als 10 Tage bis 14 Tage einschl. 10 
3 mehr als 30 bis 60 einschl. oder mehr als  14Tage bis  4 Wochen einschl. 20 
4. mehr als  60 bis 150 einschl. oder mehr als  4 Wochen bis 6Wochen einschl. 30 
5. mehr als 150 bis 300 einschl. oder mehr als  6 Wochen bis  3 Monate einschl. 45 
6. mehr als 300 bis 500 einschl. oder mehr als 3 Monate bis  6 Monate einschl.  60 
7. mehr als 500 bis 1000 einschl. oder mehr als 6 Monate bis 1 Jahr einschl. 75 
8. mehr als 1000  bis 1500 einschl. oder mehr als 1 Jahr bis  2 Jahre einschl. 100 
9.  mehr als 1500 bis 3000 einschl. oder mehr als 2 Jahre bis 3 Jahre einschl. 130 
10. mehr als 3000 einschl. oder mehr als 3 Jahre bis 10 Jahre einschl. 180 
11. im Falle einer schwereren Strafe ............................. 300 
 Ist auf Verweis erkannt, so beträgt die Gebühr................ 5 
und ist ausschließlich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder 
einzelner bürgerlicher Ehrenrechte erkannt. 45 
§. 63. 
Zwei Zehntheile der Sätze des §. 62 werden erhoben in dem Verfahren bei 
amtsrichterlichen Strafbefehlen, wenn die Strafe ohne Hauptverhandlung rechtskräftig 
festgesetzt ist (Strafprozeßordnung §. 450). 
Wird der gegen einen Strafbefehl erhobene Einspruch wegen Ausbleibens des 
Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Urtheil verworfen (Strafprozeßordnung 
§. 452), so sind für das ganze Verfahren vier Zehntheile der Sätze des §. 62 zu 
erheben. 
§. 64. 
Hat weder eine Voruntersuchung, noch in dem Hauptverfahren eine Beweis- 
aufnahme stattgefunden, so kann das Gericht die Sätze des §. 62 bis auf fünf 
Zehntheile ermäßigen. 
Das Gleiche gilt in den Fällen des §. 211 der Strafprozeßordnung. 
§. 65. 
Die Sätze des §. 62 sind für die Berufungsinstanz, sowie für die Revisions- 
instanz zu erheben, wenn in derselben eine Hauptverhandlung stattgefunden hat und 
das Rechtsmittel nicht als unzulässig verworfen wird. 
Hat eine Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht stattgefunden, so 
kann das Gericht die Sätze bis auf fünf Zehntheile ermäßigen.
	        
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