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Wird die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Haupt—
verhandlung verworfen (Strafprozeßordnung §. 370), oder betrifft die Berufung die
Verwerfung des gegen einen Strafbefehl erhobenen Einspruchs (Strafprozeßordnung
§. 452), so sind vier Zehntheile zu erheben.
§. 66.
Ein Zehntheil der Sätze des §. 62 wird besonders erhoben:
1. für Verwerfung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(Strafprozeßordnung §§. 46, 234, 370 Abs. 2);
2. für die Entscheidung, durch welche eine Berufung oder Revision als
unzulässig verworfen wird (Strafprozeßordnung §§. 360, 363, 386, 389);
3 für die Entscheidung, durch welche ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens als unzulässig verworfen wird (Strafprozeßordnung §. 408);
4. für die Entscheidung, durch welche ein Einspruch gegen einen amts-
richterlichen Strafbefehl (Strafprozeßordnung §. 449) oder ein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach vorangegangener polizeilicher Strafverfügung
(Strafprozeßordnung §. 454) oder nach Erlaß eines Strafbescheides einer
Verwaltungsbehörde (Strafprozeßordnung §. 460) als unzulässig ver-
worfen wird;
5. für Zurückweisung von Beschwerden gegen die unter Nr. 1 bis 4 be-
zeichneten Entscheidungen.
§. 67.
Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet vear-
worfen (Strafprozeßordnung §§. 410, 411 Abs. 1), so werden zwei Zehntheile und,
wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat (Strafprozeßordnung §. 409), vier
Zehntheile der Sätze des §. 62 erhoben.
Für Zurückweisung von Beschwerden gegen die im vorstehenden Absatze be-
zeichneten Entscheidungen wird ein Zehntheil der Sätze des §. 62 erhoben.
§. 68.
Für die Zurückweisung anderer, als der in §. 66 Nr. 5, §. 67 Abs. 2 be-
zeichneten Beschwerden wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
Die Gebühr ist von dem Beschuldigten nur zu erheben, wenn er zu Strafe
rechtskräftig verurtheilt wird.
§. 69.
Werden in den Fällen der §§. 172 und 173 der Strafprozeßordnung nach
Maßgabe der §§. 175 und 504 derselben dem Antragsteller die Kosten auferlegt,
so beträgt die Gebühr:
wenn es sich um eine Uebertretung handelt . . . . .. . 20 Mark,
wenn es sich um ein Vergehen handelt 50 Mark
wenn es sich um ein Verbrechen handelt 100 Mark
Das Gleiche gilt im Falle des §. 501 der Strafprozeßordnung.
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