Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Im Falle des §. 174 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist die Hälfte der vor- 
stehenden Sätze zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn nach eröffnetem Hauptverfahren 
die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme desjenigen Antrags erfolgt, durch 
welchen dasselbe bedingt war. 
§. 70. 
Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster Instanz 
erhoben: 
1. wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Verfahrens 
erfolgt...................................... 5 Mark, 
2. wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz ohne Beweis- 
aufnahme durch Urtheil beendigt wrd. 15 Mark 
3 wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz nach stattgehabter 
Beweisaufnahme durch Urtheil beendigt wird. 20 Mark 
Dieselben Sätze sind für die Berufungsinstanz sowie für die Revisionsinstanz 
zu erheben. 
Für die Widerklage wird ein besonderer Satz nicht erhoben. 
Die von der Verwaltungsbehörde erhobene Klage (Strafprozeßordnung §. 464) 
ist nicht als Privatklage im Sinne dieses Gesetzes zu erachten. 
§. 71. 
In dem Verfahren auf erhobene Privatklage sind: 
1.  in den Fällen des §. 66 Nr. 1, 2, 3, sowie bei Zurückweisung von Be- 
schwerden gegen die ebendaselbst bezeichneten Entscheidungen... 2 Mark, 
 
2. im Falle des §. 67 Abs. I. . . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . ... 4 Mark 
und, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat . .. . . . .. . 8 Mark 
3. im Falle des §. 67 Abs. 2 . . . . . . . .. 2 Mark 
4. in den Fällen des §. 68..................................... 1 Mark 
5. für Zurückweisung einer Privatklage . .......... 3 Mark 
6. für Verwerfung einer Beschwerde über Zurückweisung einer 
Privatklage . . . . ...................................................... 3 Mark 
zu erheben. 
§. 72. 
Bei Zurücknahme einer Privatklage vor Beginn der Hauptverhandlung werden 
2 Mark erhoben. 
§. 73. 
Sind in einer Sache mehrere Personen als Privatkläger oder als Beschuldigte 
in derselben Instanz betheiligt, so wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Personen 
das Doppelte der in den §§. 70 bis 72 bestimmten Gebühren erhoben. 
§. 74. 
Werden dem Nebenkläger die Kosten eines von ihm eingelegten Rechtsmittels 
auferlegt (Strafprozeßordnung §. 441), so sind die Sätze zu erheben, welche nach 
Maßgabe der §§. 70, 71, 73 zu erheben sein würden, wenn er als Privatkläger 
das Rechtsmittel eingelegt hätte.
	        
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