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Im Falle des §. 174 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist die Hälfte der vor-
stehenden Sätze zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn nach eröffnetem Hauptverfahren
die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme desjenigen Antrags erfolgt, durch
welchen dasselbe bedingt war.
§. 70.
Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster Instanz
erhoben:
1. wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Verfahrens
erfolgt...................................... 5 Mark,
2. wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz ohne Beweis-
aufnahme durch Urtheil beendigt wrd. 15 Mark
3 wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz nach stattgehabter
Beweisaufnahme durch Urtheil beendigt wird. 20 Mark
Dieselben Sätze sind für die Berufungsinstanz sowie für die Revisionsinstanz
zu erheben.
Für die Widerklage wird ein besonderer Satz nicht erhoben.
Die von der Verwaltungsbehörde erhobene Klage (Strafprozeßordnung §. 464)
ist nicht als Privatklage im Sinne dieses Gesetzes zu erachten.
§. 71.
In dem Verfahren auf erhobene Privatklage sind:
1. in den Fällen des §. 66 Nr. 1, 2, 3, sowie bei Zurückweisung von Be-
schwerden gegen die ebendaselbst bezeichneten Entscheidungen... 2 Mark,
2. im Falle des §. 67 Abs. I. . . . . . . . .. . . . . . .. . . . . . ... 4 Mark
und, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat . .. . . . .. . 8 Mark
3. im Falle des §. 67 Abs. 2 . . . . . . . .. 2 Mark
4. in den Fällen des §. 68..................................... 1 Mark
5. für Zurückweisung einer Privatklage . .......... 3 Mark
6. für Verwerfung einer Beschwerde über Zurückweisung einer
Privatklage . . . . ...................................................... 3 Mark
zu erheben.
§. 72.
Bei Zurücknahme einer Privatklage vor Beginn der Hauptverhandlung werden
2 Mark erhoben.
§. 73.
Sind in einer Sache mehrere Personen als Privatkläger oder als Beschuldigte
in derselben Instanz betheiligt, so wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Personen
das Doppelte der in den §§. 70 bis 72 bestimmten Gebühren erhoben.
§. 74.
Werden dem Nebenkläger die Kosten eines von ihm eingelegten Rechtsmittels
auferlegt (Strafprozeßordnung §. 441), so sind die Sätze zu erheben, welche nach
Maßgabe der §§. 70, 71, 73 zu erheben sein würden, wenn er als Privatkläger
das Rechtsmittel eingelegt hätte.