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§. 75.
Für das Verfahren in den Fällen der §§. 477 bis 479 der Strafprozeß-
ordnung beträgt die Gebühr in jeder Instanz 5 Mark.
§. 76.
Wird ein Gesuch, ein Antrag, ein Einspruch oder eine Beschwerde vor der
Entscheidung über dieselben, oder wird eine Berufung oder eine Revision vor Beginn
der Hauptverhandlung durch Zurücknahme oder Einstellung des Verfahrens erledigt,
so werden drei Zehntheile der Gebühr erhoben, welche nach Maßgabe der §S. 66
bis 68, 69 Abs. 1, §§. 7 1, 73 bis 75 für eine zurückweisende Entscheidung zu
erheben sein würde.
§. 77.
Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet (Strafprozeßordnung
§. 410), so werden, wenn das frühere Urtheil aufrecht erhalten wird, die Gebühren
für das neue Verfahren nach denselben Bestimmungen, wie für das erste Verfahren
erhoben. Führt die Wiederaufnahme zu einer Aufhebung des früheren Urtheils, so
gilt für die Gebührenerhebung das neue Verfahren mit dem früheren Verfahren
zusammen als Ein Verfahren der Instanz.
§. 78.
Nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Abschnitts werden besonders
erhoben:
1. die Gebühren für Akte, welche die Verpflichtung eines Vertheidigers zur
Tragung der durch Verschulden desselben veranlaßten Kosten (Strafprozeß—
ordnung §. 145) betreffen;
2. die Gebühren für Entscheidungen, welche betreffen:
a) Anträge auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten (Strafprozeßordnung
§. 496 Abs. 2),
b) die Vollstreckung einer über eine Vermögensstrafe, eine Buße oder
über Erstattung von Kosten ergangenen Entscheidung (Strafprozeß-
ordnung §§. 495, 496);
c) die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch welche der Verfall
einer zur Abwendung einer Untersuchungshaft oder zur Erlangung
eines Strafaufschubs bestellten Sicherheit ausgesprochen wird (Straf-
prozeßordnung §§. 122, 488).
Fünfter Abschnitt.
Auslagen.
§. 79.
An baaren Auslagen werden erhoben:
1. die Schreibgebühren;
2. die Post- und Telegraphengebühren;