Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
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3.  die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent- 
stehenden Kosten; 
4.  die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren; 
5.  die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zu- 
stehenden Tagegelder und Reisekosten; 
6.  die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwälte für deren 
Thätigkeit zu zahlenden Beträge; 
7.  die Kosten eines Transports von Personen; 
8.  die Haftkosten nach Maßgabe der für die Strafbaft geltenden landes- 
gesetzlichen Vorschriften. 
§. 80. 
Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Die 
Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durch- 
chnittlich 
zwölf Silben enthält, zehn Pfennig, auch wenn die Herstellung auf 
mechanischem Wege stattgefunden hat. 
Jede angefangene Seite wird voll berechnet. 
§. 80 a. 
Schreibgebühren werden nicht erhoben: 
 
 
1.  für die von Amtswegen anzufertigenden Ausfertigungen und Abschriften 
in den Fällen der §§. 4, 6, 16, 45, 47, 57, sofern in denselben keine 
Gebühren zu erheben sind; 
2.  für die Benachrichtigung von dem gegen einen Zahlungsbefehl erhobenen 
Widerspruche (Civilprozeßordnung §. 694);, 
3.  für den Vollstreckungsbefehl (Civilprozeßordnung §. 699), 
4.  für die Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung §. 725); 
5.  für das Zeugniß der Rechtskraft und für das Zeugniß, daß innerhalb der 
Nothfrist ein Schriftsatz zur Terminsbestimmung nicht eingereicht sei (Civil- 
prozeßordnung §. 706). 
§. 80 b. 
Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden baare Auslagen nicht 
erhoben. 
Die Erhebung der Schreibgebühr für die Ausfertigungen und Abschriften 
des zuzustellenden Schriftstücks wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Sechster Abschnitt. 
Kostenvorschuß und Kostenzahlung. 
§. 81. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist ein Gebührenvorschuß für jede Instanz 
von dem Antragsteller zu zahlen. Der Vorschuß beträgt soviel wie die höchste Gebühr, 
welche für einen Akt der Instanz zum Ansatze kommen kann.
	        
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