Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Diese Verpflichtung besteht auch für den Widerkläger und im Falle wechsel- 
seitig eingelegter Rechtsmittel für jede Partei, in beiden Fällen unter getrennter 
Berechnung der Streitgegenstände. 
Bei Erweiterung der Anträge ist der Vorschuß nach Maßgabe der Erweiterung 
zu erhöhen. 
§. 82. 
Im Konkursverfahren ist ein Gebührenvorschuß 
1. bei dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, 
2. bei der Anmeldung einer Konkursforderung nach dem Ablaufe der An- 
meldefrist, 
3. bei dem Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsmaßregel in Gemäßheit 
des §. 197 Abs. 2 der Konkursordnung 
von dem Antragsteller zu zahlen. 
Der Vorschuß beträgt ebensoviel wie die zu erhebende Gebühr, im Falle der 
Nr. 1 soviel wie die im §. 53 Abs. 1 bestimmte Gebühr. 
§. 83. 
In Strafsachen ist von dem Privatkläger oder demjenigen, welcher als Privat- 
kläger eine Berufung oder Revision einlegt oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens 
beantragt, sowie von dem Nebenkläger, welcher eine Berufung oder Revision einlegt, 
ein Gebührenvorschuß von 10 Mark für die Instanz zu zahlen. 
Im Falle des §. 75 beträgt der Vorschuß 5 Mark. 
§. 84. 
Außer dem Gebührenvorschuß (§§. 81 bis 83) ist bei jedem Antrag auf Vor- 
nahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, ein zur Deckung 
derselben hinreichender Vorschuß von dem Antragsteller zu zahlen. 
Diese Vorschußpflicht besteht in Strafsachen nur in dem Verfahren auf 
erhobene Privatklage und für den Nebenkläger, welcher sich eines Rechtsmittels 
bedient. 
Die Ladung und Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen auf Antrag 
des Privatklägers oder des Nebenklägers kann von der vorgängigen Zahlung eines 
zur Deckung der erwachsenden Auslagen hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht 
werden. 
§. 85. 
Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben das Dreifache des im §. 81 
bestimmten Betrags als Vorschuß zu zahlen. 
Diese Verpflichtung tritt nicht ein: 
1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein 
Deutscher in gleichem Falle zu einer besonderen Vorauszahlung oder zu 
einer Sicherstellung der Gerichtskosten nicht verpflichtet ist; 
2.  im Urkunden- oder Wechselprozesse; 
3.  bei Widerklagen; 

	        
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