Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt 
werden; 
5. bei Klagen aus Ansprüchen, welche in das Grund= oder Hypothekenbuch 
einer deutschen Behörde eingetragen sind; 
6. wenn dem Kläger das Armenrecht bewilligt ist. 
Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn im Laufe des Rechtsstreits der 
Kläger die Eigenschaften eines Deutschen verliert, oder die Voraussetzung, unter 
welcher der Ausländer von der Verpflichtung befreit war, wegfällt. 
Unter den gleichen Voraussetzungen haben Ausländer in den Fällen des §. 83 
Abs. 1 einen Gebührenvorschuß von 30 Mark zu zahlen. 
Vor Zahlung des von einem Ausländer nach den vorstehenden Bestimmungen 
oder den Bestimmungen der §. 83 Abs. 2, §. 84 zu zahlenden Vorschusses ist die 
Vornahme jeder gerichtlichen Handlung abzulehnen, sofern nicht glaubhaft gemacht 
wird, daß die Verzögerung dem Ausländer einen nicht zu ersetzenden Nachtheil 
bringen würde. 
§. 86. 
Schuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen ist derjenige, welchem 
durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, oder welcher 
dieselben durch eine vor dem Gericht abgegebene oder demselben mitgetheilte Erklärung 
übernommen hat. 
Schuldner der Schreibgebühr für Ausfertigungen und Abschriften, welche nicht 
von Amtswegen zu ertheilen sind, ist der Antragsteller. 
§. 87. 
Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung der 
Gebühren und Auslagen (§. 86) erlischt, insoweit eine Aufhebung oder Abänderung 
der Entscheidung erfolgt. 
Die Zurückzahlung bereits bezahlter Beträge findet, soweit der Gebührenansatz 
bestehen bleibt, nicht statt. 
§. 88. 
Sind die entstandenen Gebühren und Auslagen von der einen oder der anderen 
Partei durch Uebereinkunft beider Parteien übernommen (F. 86), so haftet jede Partei 
wenigstens für die Hälfte derselben. 
Diese Haftbarkeit kann erst geltend gemacht werden, wenn eine Zwangs- 
vollstreckung in das bewegliche Vermögen der nach §. 86 zahlungspflichtigen Partei 
erfolglos geblieben ist. 
§. 89. 
In Ermangelung eines anderen Schuldners (§. 86) ist derjenige, welcher das 
Verfahren der Instanz beantragt hat, Schuldner der entstandenen Gebühren und 
Auslagen. Soweit es sich jedoch um Auslagen handelt, für welche der Gegner in 
Gemäßheit des §. 84 Vorschuß zu leisten verpflichtet war, sind diese Auslagen vom 
Gegner zu erheben.
	        
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