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§. 90.
Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden. Beträge (§§ 81 bis 85)
bleibt bestehen, wenn auch die Kosten des Verfahrens einem Anderen auferlegt oder
von einem Anderen übernommen sind.
§. 91.
Besteht die Partei aus mehreren Personen, so haften dieselben in Er—
mangelung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kostenvertheilung nach Kopf—
theilen.
§. 92.
Durch die Bestimmungen der §§. 81 bis 91 wird eine nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts oder den Vorschriften der Civilprozeßordnung §. 100 Abs. 4,
§. 788, der Konkursordnung §§. 57 bis 60, 142, oder der Strafprozeßordnung
§ 498 Abs. 2, §. 503 Abs. 4, §. 504 begründete Verpflichtung zur Zahlung der
entstandenen Gebühren und Auslagen nicht berührt.
§. 93.
Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald das Verfahren oder die
Instanz durch unbedingte Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder Zurück-
nahme oder anderweite Erledigung beendigt ist.
§. 94.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kommen folgende befondere Vorschriften zur
Anwendung:
1. Schon vor der Beendigung der Instanz werden mit dem Ablaufe je eines
Jahres seit Bestimmung des ersten Termins oder Stellung des ersten
Antrags die bis dahin entstandenen Gebühren und Auslagen fällig. Die
einjährigen Fristen können auf Antrag von dem Gerichte verlängert werden.
Der Ablauf der Fristen begründet nicht die Zurückforderung eines nicht
verbrauchten Vorschusses.
2. In den Fällen einer Widerklage oder wechselseitig eingelegter Rechtsmittel
kann jede Partei, wenn sie das von ihr beantragte Verfahren zurücknimmt,
die getrennte Berechnung der Gebühren und Auslagen für dasselbe und
die Zurückzahlung des von ihr gezahlten nicht verbrauchten Vorschusses
fordern.
3. Eine nach §. 47 Abs. 2 §. 48 beschlossene Gebühr kann sofort nach dem
Beschlusse von der in diesem bezeichneten Partei ohne Anrechnung eines
derselben obliegenden Vorschusses erhoben werden.
§. 95.
Im Konkursverfahren können auf die im §. 51 und §. 58 Abf. 1 bestimmte
Gebühr je nach dem Fortgange des Verfahrens Abschlagszahlungen erhoben werden.
Die Erhebung der Gebühren und Auslagen kann im Falle des §. 54 sofort
nach Abhaltung des Prüfungstermins oder Zurücknahme der Anmeldung, im Falle
des §. 58 Abs. 2 sofort nach Erledigung des Antrags erfolgen.
Reichs- Gesetzbl. 1898. 102