Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§. 986. 
In Strafsachen werden die Gebühren und Auslagen, welche dem verurtheilten 
Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urtheils fällig. 
§. 97. 
Die Schreibgebühr für Abschriften und Ausfertigungen, welche nicht von 
Amtswegen zu ertheilen sind, wird sofort nach Anfertigung der Schriftstücke fällig. 
Die Anfertigung kann von vorgängiger Zahlung eines die Gebühr deckenden 
Betrags abhängig gemacht werden. 
Siebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§. 98. 
Von Zahlung der Gebühren sind befreit: 
das Reich in dem Verfahren vor den Landesgerichten, 
die Bundesstaaten in dem Verfahren vor dem Reichsgerichte. 
Die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für gewisse Rechtssachen oder gewisse 
Personen in dem Verfahren vor den Landesgerichten Gebührenfreiheit gewähren, 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Für das Verfahren vor dem Reichsgerichte kann die Befreiung von Gebühren 
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths gewährt werden. 
Soweit demjenigen, welchem die Gebührenfreiheit zusteht, Kosten des Verfahrens 
auferlegt werden (8. 86), sind Gebühren überhaupt nicht zu erheben und erhobene 
zurückzuzahlen. 
§. 99. 
Die Behörden haben einander zum Zwecke der Einziehung von Gebühren und 
Auslagen nach näherer Bestimmung der vom Bundesrath zu erlassenden Anweisung 
Beistand zu leisten. 
§. 100. 
Unberührt bleiben die bestehenden Landesgesetze, nach welchen neben der für 
ein Urtheil zu erhebenden Entscheidungsgebühr die Registrirungsgebühr für das im 
Urtheil festgestellte Rechtsverhältniß zu erheben ist. 
§. 101. 
Beträgt die Gebühr für die Aufnahme eines Vergleichs oder die auf Grund 
eines Anerkenntnisses oder Verzichts erlassene Entscheidung (§§. 23, 41) weniger als 
die Gebühr oder Abgabe, welche nach den Landesgesetzen für einen außerhalb des 
Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleich zur Staatskasse zu erheben sein würde, so ist 
der Mehrbetrag der letzteren neben der Entscheidungsgebühr zu erheben. 

	        
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