Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Gebührenordnung 
für 
Gerichtsvollzieher. 
§. 1. 
In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die 
Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung 
findet, werden Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers nur nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen erhoben. 
§.  2. 
Die Gebühr für jede Zustellung beträgt . . . . . . . .. . . . . . . ... 80 Pfennig, 
in den amtsgerichtlichen und den schöffengerichtlichen Sachen, soweit diese Sachen nicht durch 
Einlegung eines Rechtsmittels an ein höheres Gericht gebracht sind . . 50 Pfennig, 
für die Zustellung durch Aufgabe zur Post (Civilprozeßordnung §. 175), für das 
an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung 
§. 194), sowie für die im Auftrag eines Anwalts an den Gegenanwalt bewirkte 
Zustellung die Hälfte jener Sätze. 
Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter 
(Civilprozeßordnung §. 189 Abs. 2) gilt als Eine Zustellung. 
§. 3. 
Ist eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie mit 
geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so erhält derselbe die Mehr- 
kosten nur, wenn er zur Vornahme der Zustellung ohne Benutzung der Post aus- 
drücklich ermächtigt worden ist. 
§. 4. 
Die Gebühr für die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen (Civil- 
prozeßordnung §§. 808, 809), von Früchten, welche von dem Boden noch nicht 
getrennt sind (Civilprozeßordnung §. 810), sowie von Forderungen aus Wechseln 
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