Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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oder anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können (Civil- 
prozeßordnung §. 831), beträgt nach der Höhe der beizutreibenden Forderung: 
bei einem Betrage bis 50 Mark einschließlich 1 Mark, 
bei einem Betrage bis  100 Mark einschließlich  2 Mark 
 
bei einem Betrage bis  300 Mark einschließlich 3  Mark 
bei einem Betrage bis  1000 Mark einschließlich 4 Mark 
bei einem Betrage bis  5000 Mark einschließlich  5  Mark 
über 5 000  Mark 6  Mark 
Erfolgt die Pfändung zur Vollziehung eines Arrestes, so ist der in dem Arrest- 
befehle nach §. 923 der Civilprozeßordnung festgestellte Geldbetrag maßgebend. Bei 
der Pfändung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffes (Civilprozeßordnung §. 931) 
ist der Mindestbetrag der Gebühr 3 Mark. 
Nimmt die Pfändung einen Zeitaufpvand von mehr als zwei Stunden in 
Anspruch) so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um ein 
Viertheil. 
Ist eine versuchte Pfändung ohne Erfolg geblieben, weil nach Inhalt des 
Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden waren oder die Pfändung nach 
§. 803 Abs. 2, §. 812 der Civilprozeßordnung zu unterbleiben hatte, so erhält der 
Gerichtsvollzieher die Hälfte der Gebühr. 
§. 5. 
Für die Uebernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwerthung in den 
Fällen der §§. 790, 847, 854 der Civilprozeßordnung, sowie im Falle des Aus- 
scheidens des Gerichtsvollziehers, welcher die Pfändung vorgenommen hat, und für 
die Pfändung bereits gepfändeter Sachen (Civilprozeßordnung §. 826) erhält der 
Gerichtsvollzieher die Hälfte der in §. 4 bestimmten Gebühr. 
§. 6. 
Der Gerichtsvollzieher erhält für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich 
der Uebergabe derselben (Civilprozeßordnung §. 883) eine Gebühr von 3 Mark. 
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in 
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 1 Mark. 
Ist eine versuchte Wegnahme ohne Erfolg geblieben, weil nach Inhalt des 
Protokolls die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden waren, so erhält der Gerichts- 
vollzieher die Hälfte der Gebühr, jedoch nicht unter 2 Mark. 
§. 7. 
Für die Versteigerung oder den Verkauf aus freier Hand von beweglichen 
Sachen, Früchten, welche von dem Boden noch nicht getrennt sind, Forderungen 
oder anderen Vermögensrechten erhält der Gerichtsvollzieher 
von dem Betrage des erzielten Erlöses bis zu 100 Mark 5 vom Hundert, 
von dem Betrag über 100 Mark bis 300  Mark 3  vom Hundert 
von dem Betrag über 300  Mark bis 1000  Mark 2  vom Hundert 
von dem Betrag über  1 000 Mark bis 5000 Mark 1  vom Hundert 
von dem Betrag über  5000 Mark bis  1/2 vom Hundert 
jedoch nicht unter 2 Mark.
	        
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