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oder anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können (Civil-
prozeßordnung §. 831), beträgt nach der Höhe der beizutreibenden Forderung:
bei einem Betrage bis 50 Mark einschließlich 1 Mark,
bei einem Betrage bis 100 Mark einschließlich 2 Mark
bei einem Betrage bis 300 Mark einschließlich 3 Mark
bei einem Betrage bis 1000 Mark einschließlich 4 Mark
bei einem Betrage bis 5000 Mark einschließlich 5 Mark
über 5 000 Mark 6 Mark
Erfolgt die Pfändung zur Vollziehung eines Arrestes, so ist der in dem Arrest-
befehle nach §. 923 der Civilprozeßordnung festgestellte Geldbetrag maßgebend. Bei
der Pfändung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffes (Civilprozeßordnung §. 931)
ist der Mindestbetrag der Gebühr 3 Mark.
Nimmt die Pfändung einen Zeitaufpvand von mehr als zwei Stunden in
Anspruch) so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um ein
Viertheil.
Ist eine versuchte Pfändung ohne Erfolg geblieben, weil nach Inhalt des
Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden waren oder die Pfändung nach
§. 803 Abs. 2, §. 812 der Civilprozeßordnung zu unterbleiben hatte, so erhält der
Gerichtsvollzieher die Hälfte der Gebühr.
§. 5.
Für die Uebernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwerthung in den
Fällen der §§. 790, 847, 854 der Civilprozeßordnung, sowie im Falle des Aus-
scheidens des Gerichtsvollziehers, welcher die Pfändung vorgenommen hat, und für
die Pfändung bereits gepfändeter Sachen (Civilprozeßordnung §. 826) erhält der
Gerichtsvollzieher die Hälfte der in §. 4 bestimmten Gebühr.
§. 6.
Der Gerichtsvollzieher erhält für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich
der Uebergabe derselben (Civilprozeßordnung §. 883) eine Gebühr von 3 Mark.
Nimmt das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 1 Mark.
Ist eine versuchte Wegnahme ohne Erfolg geblieben, weil nach Inhalt des
Protokolls die herauszugebenden Sachen nicht aufzufinden waren, so erhält der Gerichts-
vollzieher die Hälfte der Gebühr, jedoch nicht unter 2 Mark.
§. 7.
Für die Versteigerung oder den Verkauf aus freier Hand von beweglichen
Sachen, Früchten, welche von dem Boden noch nicht getrennt sind, Forderungen
oder anderen Vermögensrechten erhält der Gerichtsvollzieher
von dem Betrage des erzielten Erlöses bis zu 100 Mark 5 vom Hundert,
von dem Betrag über 100 Mark bis 300 Mark 3 vom Hundert
von dem Betrag über 300 Mark bis 1000 Mark 2 vom Hundert
von dem Betrag über 1 000 Mark bis 5000 Mark 1 vom Hundert
von dem Betrag über 5000 Mark bis 1/2 vom Hundert
jedoch nicht unter 2 Mark.