Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 12. 
Die in den §§. 4 bis 11 bestimmten Gebühren umfassen die gesammte 
Thätigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstreckung, insbesondere: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.  die Nachsuchung der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane und die 
Zuziehung der Zeugen und Sachverständigen (Civilprozeßordnung §§. 758, 
759, 813, 814); 
2.  die zu den Vollstreckungshandlungen gehörenden Mittheilungen, Auf- 
forderungen, Zustellungen und Postsendungen; 
3.  die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Werthpapiers auf den 
Namen des Käufers und die Wiederinkurssetzung eines gepfändeten Inhaber- 
papiers (Civilprozeßordnung §§. 822, 823) 
4.  die Annahme und Ouittirung, Ablieferung oder Hinterlegung der schuldigen 
Leistungen, sowie des gepfändeten oder erlösten Geldes und die Zurückgabe 
gepfändeter Gegenstände; 
5.  die Bekanntmachung der Versteigerung. 
§. 13. 
An baaren Auslagen werden dem Gerichtsvollzieher vergütet: 
1.  die Schreibgebühren; 
2.  die Post-= und Telegraphengebühren; 
3.  die durch öffentliche Bekanntmachungen, insbesondere durch Einrückung in 
öffentliche Blätter entstandenen Kosten; 
4.  die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge; 
5.  die Entschädigung der zum Oeffnen von Thüren und Behältnissen zu- 
gezogenen Personen; 
6.  die für Umschreibung eines auf Namen lautenden Werthpapiers oder für 
Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers zu zahlenden Beträge; 
7.  die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen, die Kosten der 
Verwahrung und Beaufsichtigung von Gegenständen, die Kosten der Ab- 
erntung von Früchten, sowie der Erhaltung von Thieren; 
8.  die Reisekosten. 
§. 14. 
Schreibgebühren werden dem Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des §. 80 des 
Gerichtskostengesetzes vergütet: 
 
1.  für alle nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Antrag ertheilten Abschriften 
der von demselben ausgenommenen Urkunden und Protokolle, mit Aus- 
nahme der nach gesetzlicher Vorschrift zu ertheilenden Abschrift der Zu- 
stellungsurkunde; im Falle des §. 2 Abs. 2 wird ihm jedoch für jede Ab- 
schrift der Zustellungsurkunde die Schreibgebühr vergütet;
	        
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