Gebührenordnung
für
Zeugen und Sachverständige.
§. 1.
In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die
Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung
findet, erhalten die Zeugen und Sachverständigen Gebühren nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen.
§. 2.
Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumniß im
Betrage von zehn Pfennig bis zu einer Mark auf jede angefangene Stunde.
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten
Erwerbes zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu
gewähren.
Personen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerksarbeit oder geringeren
Gewerbebetrieb ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen mit solchen
Personen befinden, erhalten die nach dem geringsten Satze zu bemessende Entschädigung
auch dann, wenn die Versäumniß eines Erwerbes nicht stattgefunden hat.
§. 3.
Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe
der erforderlichen Zeitversäumniß im Betrage bis zu zwei Mark auf jede angefangene
Stunde.
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des Sach-
verständigen zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu
gewähren.
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vorbereitung des Gutachtens
verwendeten Kosten, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werk-
zeuge zu vergüten.
§. 4.
Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen ist dem Sachverständigen
auf Verlangen für die aufgetragene Leistung eine Vergütung nach dem üblichen Preise
Reichs- Gesetzbl. 1898. 103