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derselben und für die außerdem stattfindende Theilnahme an Terminen die im §. 3
bestimmte Vergütung zu gewähren.
§. 5.
Als versäumt gilt für den Zeugen oder Sachverständigen auch die Zeit, während
welcher er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann.
§. 6.
Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthaltsortes einen
Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm außer
den nach §§. 2 bis 5 zu bestimmenden Beträgen eine Entschädigung für die Reise
und für den durch die Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
§. 7.
Soweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen
oder nach äußeren Umständen die Benutzung von Transportmitteln für angemessen zu
erachten ist, sind als Reiseentschädigung die nach billigem Ermessen in dem einzelnen
Falle erforderlichen Kosten zu gewähren. In anderen Fällen beträgt die Reise-
entschädigung für jedes angefangene Kilometer des Hinweges und des Rückweges
fünf Pfennig.
§. 8.
Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte ver-
ursachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sach-
verständigen zu bemessen, soll jedoch den Betrag von fünf Mark für jeden Tag, an
welchem der Zeuge oder Sachverständige abwesend gewesen ist, und von drei Mark
für jedes außerhalb genommene Nachtquartier nicht überschreiten.
§. 9.
Mußte der Zeuge oder Sachverständige innerhalb seines Aufenthaltsortes einen
Weg bis zu einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm
für den ganzen zurückgelegten Weg eine Reiseentschädigung nach den Vorschriften des
§. 7 zu gewähren.
§. 10.
Konnte der Zeuge oder Sachverständige den erforderlichen Weg ohne Benutzung
von Transportmitteln nicht zurücklegen, so sind die nach billigem Ermessen erforder-
lichen Kosten auch außer den in den §§. 6, 9 bestimmten Fällen zu gewähren.
§. 11.
Abgaben für die erforderliche Benutzung eines Weges sind in jedem Falle zu
erstatten.
§. 12.
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines Be-
gleiters, so sind die bestimmten Entschädigungen für Beide zu gewähren.