Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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derselben und für die außerdem stattfindende Theilnahme an Terminen die im §. 3 
bestimmte Vergütung zu gewähren. 
§. 5. 
Als versäumt gilt für den Zeugen oder Sachverständigen auch die Zeit, während 
welcher er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann. 
§. 6. 
Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthaltsortes einen 
Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm außer 
den nach §§. 2 bis 5 zu bestimmenden Beträgen eine Entschädigung für die Reise 
und für den durch die Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand 
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren. 
§. 7. 
Soweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen 
oder nach äußeren Umständen die Benutzung von Transportmitteln für angemessen zu 
erachten ist, sind als Reiseentschädigung die nach billigem Ermessen in dem einzelnen 
Falle erforderlichen Kosten zu gewähren. In anderen Fällen beträgt die Reise- 
entschädigung für jedes angefangene Kilometer des Hinweges und des Rückweges 
fünf Pfennig. 
§. 8. 
Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte ver- 
ursachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sach- 
verständigen zu bemessen, soll jedoch den Betrag von fünf Mark für jeden Tag, an 
welchem der Zeuge oder Sachverständige abwesend gewesen ist, und von drei Mark 
für jedes außerhalb genommene Nachtquartier nicht überschreiten. 
§. 9. 
Mußte der Zeuge oder Sachverständige innerhalb seines Aufenthaltsortes einen 
Weg bis zu einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm 
für den ganzen zurückgelegten Weg eine Reiseentschädigung nach den Vorschriften des 
§. 7 zu gewähren. 
§. 10. 
Konnte der Zeuge oder Sachverständige den erforderlichen Weg ohne Benutzung 
von Transportmitteln nicht zurücklegen, so sind die nach billigem Ermessen erforder- 
lichen Kosten auch außer den in den §§. 6, 9 bestimmten Fällen zu gewähren. 
§. 11. 
Abgaben für die erforderliche Benutzung eines Weges sind in jedem Falle zu 
erstatten. 
§. 12. 
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines Be- 
gleiters, so sind die bestimmten Entschädigungen für Beide zu gewähren.
	        
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