Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 13. 
Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften be— 
stehen, welche an dem Orte des Gerichts, vor welches die Ladung erfolgt, und an 
dem Aufenthaltsorte des Sachverständigen gelten, kommen lediglich diese Vorschriften 
in Anwendung. Gelten solche Taxvorschriften nur an einem dieser Orte, oder gelten 
an demselben verschiedene Taxvorschriften, so kann der Sachverständige die An- 
wendung der ihm günstigeren Bestimmungen verlangen. 
Dolmetscher erhalten Entschädigung als Sachverständige nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes, sofern nicht ihre Leistungen zu den Pflichten eines von ihnen ver- 
sehenen Amtes gehören. 
§. 14. 
Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Erstattung von Reisekosten nach 
Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls sie zugezogen werden: 
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes 
Kenntniß erhalten haben; 
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen 
werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes, 
deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, zu den Mlichten des 
von ihnen versehenen Amtes gehört. 
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reisekosten 
gewährt, so findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sachverständigen nicht statt. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen des Soldatenstandes ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 15. 
Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten im allgemeinen 
beeidigt, so können die Gebühren für die bei bestimmten Gerichten vorkommenden 
Geschäfte durch Uebereinkommen bestimmt werden. 
§. 16. 
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur auf Verlangen 
derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen drei Monaten 
nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens bei dem zuständigen 
Gerichte nicht angebracht wird. 
§. 17. 
Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge werden durch 
das Gericht oder den Richter, vor welchem die Verhandlung stattfindet, festgesetzt. 
Sofern die Beträge aus der Staatskasse gezahlt und dieser nicht erstattet sind, 
kann die Festsetzung von dem Gericht oder dem Richter, durch welche sie erfolgt 
ist, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen berichtigt werden. 
Gegen die Festsetzung findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 567 Abs. 2 und 
der §§. 568 bis 575 der Civilprozeßordnung sowie des §. 4 Abs. 3 des Gerichts- 
kostengesetzes, in Strafsachen nach Maßgabe der §5. 346 bis 352 der Strafprozeß- 
ordnung statt. 
 
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