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Gebührenordnung
für
Rechtsan wälte.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verfahren
vor den ordentlichen Gerichten, auf welches die Civilprozeßordnung, die Strafprozeß-
ordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, sowie für die berathende
Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts, welche den Beginn oder die Fortsetzung eines
solchen Verfahrens betrifft, bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
§. 2.
Für die Ausführung eines Auftrags, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren
Rechtsanwälten übertragen ist, steht jedem derselben die volle Vergütung zu.
§. 3.
Bei Ausführung von Aufträgen mehrerer Auftraggeber durch dieselbe Thätigkeit
haftet jeder Auftraggeber dem Rechtsanwalte für denjenigen Betrag an Gebühren
und Auslagen, welcher bei abgesonderter Ausführung seines Auftrags erwachsen sein
würde. Die Mitverhaftung der anderen Auftraggeber kann dem Rechtsanwalte gegen-
über nicht geltend gemacht werden.
§. 4.
Für die Thätigkeit als Beistand stehen dem Rechtsanwalte die gleichen Ge-
bühren zu wie für die Vertretung.
§. 5.
Für Unterzeichnung eines Schriftsatzes erhält der Rechtsanwalt die gleichen
Gebühren wie für Anfertigung desselben.