Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 692 — 
Gebührenordnung 
für 
Rechtsan wälte. 
 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. 
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verfahren 
vor den ordentlichen Gerichten, auf welches die Civilprozeßordnung, die Strafprozeß- 
ordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, sowie für die berathende 
Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts, welche den Beginn oder die Fortsetzung eines 
solchen Verfahrens betrifft, bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 
§. 2. 
Für die Ausführung eines Auftrags, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren 
Rechtsanwälten übertragen ist, steht jedem derselben die volle Vergütung zu. 
§. 3. 
Bei Ausführung von Aufträgen mehrerer Auftraggeber durch dieselbe Thätigkeit 
haftet jeder Auftraggeber dem Rechtsanwalte für denjenigen Betrag an Gebühren 
und Auslagen, welcher bei abgesonderter Ausführung seines Auftrags erwachsen sein 
würde. Die Mitverhaftung der anderen Auftraggeber kann dem Rechtsanwalte gegen- 
über nicht geltend gemacht werden. 
§. 4. 
Für die Thätigkeit als Beistand stehen dem Rechtsanwalte die gleichen Ge- 
bühren zu wie für die Vertretung. 
§. 5. 
Für Unterzeichnung eines Schriftsatzes erhält der Rechtsanwalt die gleichen 
Gebühren wie für Anfertigung desselben.
	        
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