Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 693 — 
§. 6. 
Für Anfertigung und Uebersendung von Rechnungen über Gebühren und Aus- 
lagen und für Zahlungsaufforderungen wegen derselben kann der Rechtsanwalt eine 
Gebühr nicht beanspruchen. 
§. 7. 
Bei dem Betrieb eigener Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt von dem 
zur Erstattung der Kosten des Verfahrens verpflichteten Gegner Gebühren und Aus— 
lagen bis zu dem Betrage fordern, in welchem er Gebühren und Auslagen eines 
bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. 
§. 8. 
Der niedrigste Betrag einer jeden nach den Vorschriften der Abschnitte zwei 
bis vier zu berechnenden Gebühr wird auf eine Mark bestimmt. 
Zweiter Abschnitt. 
Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
§. 9. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe des 
Streitgegenstandes erhoben. 
Der Gebührensatz beträgt bei Gegenständen im Werthe: 
1. bis 20 Mark einschließlich .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2 Mark, 
2. von mehr als 20 bis 60 Mark einschließlich............................................... 3  Mark 
3.   von mehr als  60  bis 120  Mark einschließlich ..................................................4  Mark 
4.   von mehr als  120  bis 200  Mark einschließlich.................................................. 7  Mark 
5. von mehr als  200 bis  300  Mark einschließlich................................................ 10  Mark 
6. von mehr als  300 bis  450  Mark einschließlich . . ...................................... 14 Mark 
7. von mehr als  450 bis  650  Mark einschließlich................................................. 19  Mark 
8. von mehr als  650 bis  900  Mark einschließlich....................................................24  Mark 
9. von mehr als  900 bis 1200 Mark einschließlich................................................. 28  Mark 
10. von mehr als 1200 bis  1600  Mark einschließlich......................................... 32  Mark 
11. von mehr als  1600 bis  2100  Mark einschließlich.......................................... 36  Mark 
12. von mehr als   2100 bis  2700  Mark einschließlich....................................... 40  Mark 
13. von mehr als  2700 bis  3400  Mark einschließlich.......................................... 44  Mark 
14. von mehr als  3400 bis  4300  Mark einschließlich.................................... . 48  Mark 
15. von mehr als  4300 bis 5400  Mark einschließlich......................................... 52  Mark 
16. von mehr als  5400 bis  6700  Mark einschließlich........................................ 56  Mark 
17. von mehr als  6700 bis  8200  Mark einschließlich.......................................... 60 Mark 
18. von mehr als  8200 bis  10000  Mark einschließlich.................................... . 64 Mark
	        
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