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§. 6.
Für Anfertigung und Uebersendung von Rechnungen über Gebühren und Aus-
lagen und für Zahlungsaufforderungen wegen derselben kann der Rechtsanwalt eine
Gebühr nicht beanspruchen.
§. 7.
Bei dem Betrieb eigener Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt von dem
zur Erstattung der Kosten des Verfahrens verpflichteten Gegner Gebühren und Aus—
lagen bis zu dem Betrage fordern, in welchem er Gebühren und Auslagen eines
bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
§. 8.
Der niedrigste Betrag einer jeden nach den Vorschriften der Abschnitte zwei
bis vier zu berechnenden Gebühr wird auf eine Mark bestimmt.
Zweiter Abschnitt.
Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
§. 9.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe des
Streitgegenstandes erhoben.
Der Gebührensatz beträgt bei Gegenständen im Werthe:
1. bis 20 Mark einschließlich .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 2 Mark,
2. von mehr als 20 bis 60 Mark einschließlich............................................... 3 Mark
3. von mehr als 60 bis 120 Mark einschließlich ..................................................4 Mark
4. von mehr als 120 bis 200 Mark einschließlich.................................................. 7 Mark
5. von mehr als 200 bis 300 Mark einschließlich................................................ 10 Mark
6. von mehr als 300 bis 450 Mark einschließlich . . ...................................... 14 Mark
7. von mehr als 450 bis 650 Mark einschließlich................................................. 19 Mark
8. von mehr als 650 bis 900 Mark einschließlich....................................................24 Mark
9. von mehr als 900 bis 1200 Mark einschließlich................................................. 28 Mark
10. von mehr als 1200 bis 1600 Mark einschließlich......................................... 32 Mark
11. von mehr als 1600 bis 2100 Mark einschließlich.......................................... 36 Mark
12. von mehr als 2100 bis 2700 Mark einschließlich....................................... 40 Mark
13. von mehr als 2700 bis 3400 Mark einschließlich.......................................... 44 Mark
14. von mehr als 3400 bis 4300 Mark einschließlich.................................... . 48 Mark
15. von mehr als 4300 bis 5400 Mark einschließlich......................................... 52 Mark
16. von mehr als 5400 bis 6700 Mark einschließlich........................................ 56 Mark
17. von mehr als 6700 bis 8200 Mark einschließlich.......................................... 60 Mark
18. von mehr als 8200 bis 10000 Mark einschließlich.................................... . 64 Mark