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Die ferneren Werthsklassen steigen um je 2000 Mark und die Gebührensätze
in den Klassen bis 50 000 Mark einschließlich um je 4 Mark, bis 100 000 Mark
einschließlich um je 3 Mark und darüber hinaus um je 2 Mark.
§. 10.
Auf die Werthsberechnung finden die Vorschriften der §§. 9 bis 13 des
Gerichtskostengesetzes Anwendung.
§. 11.
Die für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebende Festsetzung des
Werthes ist für die Berechnung der Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend.
§. 12.
Gegen den im §. 16 des Gerichtskostengesetzes bezeichneten Beschluß steht dem
Rechtsanwalte die Beschwerde nach Maßgabe des §. 567 Absatz 2 und der §§. 568
bis 575 der Civilprozeßordnung zu.
§. 13.
Die Sätze des §. 9 stehen dem als Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechts-
anwalte zu:
1. für den Geschäftsbetrieb, einschließlich der Information (Prozeßgebühr);
2. für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr)
3. für die Mitwirkung bei einem zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossenen
Vergleiche (Vergleichsgebühr).
Die Sätze des §. 9 stehen demselben zu fünf Zehntheilen zu:
4. für die Vertretung in dem Termine zur Leistung des durch ein Urtheil
auferlegten Eides sowie in einem Beweisaufnahmeverfahren, wenn die
Beweisaufnahme nicht blos in Vorlegung der in den Händen des Beweis-
führers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht (Beweisgebühr).
§. 14.
Soweit der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung erledigt ist, ohne daß
der Rechtsanwalt die Klage eingereicht hat oder einen Schriftsatz hat zustellen lassen,
steht ihm die Prozeßgebühr nur zu fünf Zehntheilen zu.
In einem Verfahren, für welches eine mündliche Verhandlung durch das
Gesetz nicht vorgeschrieben ist, findet die gleiche Ermäßigung statt, soweit der Auf-
trag erledigt ist, bevor der Antrag an das Gericht eingereicht, der mündliche Antrag
gestellt oder der Auftrag an den Gerichtsvollzieher oder den diesen Auftrag ver-
mittelnden Gerichtsschreiber ertheilt ist.
§. 15.
Die Verhandlungsgebühr steht dem Rechtsanwalte nicht zu, welcher zur münd-
lichen Verhandlung geladen hat, ohne daß dieselbe durch das Gesetz vorgeschrieben
oder durch das Gericht oder den Vorsitzenden angeordnet war.