Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die landesgesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Gebuͤhren für eine den 
Vorschriften der Civilprozeßordnung nicht unterliegende Zwangsvollstreckung bleiben 
unberührt. 
§. 32. 
Das Verfahren über einen Antrag auf Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren 
Ausfertigung (Civilprozeßordnung §. 733), das Verfahren zur Abnahme des Offen- 
barungseides (Civilprozeßordnung §§. 900, 901) und die Ausführung der Zwangs- 
vollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (Civilprozeßordnung 
§. 857 Absatz 4) bilden besondere Instanzen der Zwangsvollstreckung. 
§. 33. 
Die Vollstreckung der Entscheidung, durch welche der Schuldner nach Maßgabe 
des §. 887 Absatz 2 der Civilprozeßordnung zur Vorauszahlung der Kosten verurtheilt 
wird, scheidet aus der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Handlung als besonderes 
Verfahren aus. 
Soll die Zwangsvollstreckung auf Unterlassung oder Duldung einer Handlung 
durch Strafen ausgeführt werden (Civilprozeßordnung §. 890 Absatz 1), so bildet eine 
jede Verurtheilung zu einer Strafe nach Maßgabe der Vorschriften des §. 29 den 
Schluß der Instanz. 
Die Erwirkung der einer Verurtheilung vorausgehenden Strafandrohung (Civil— 
prozeßordnung §. 890 Absatz 2) gehört zur Instanz der Hauptsache; dem Rechts- 
anwalte, welcher diese Instanz nicht geführt hat, steht die im §. 23 bestimmte Ge- 
bühr zu. 
§. 34. 
Bei Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch 
Geldstrafen oder Haft (Civilprozeßordnung §. 888) bildet das gesammte Verfahren 
eine Instanz. 
§. 35. 
Für die einmalige Erwirkung des Zeugnisses der Rechtskraft (Civilprozeßordnung 
§. 706) oder der Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung §§. 724 bis 730, 738, 
742, 744, 745 Absatz 2, §§. 749, 795, 796 Absatz 1, §. 797 Absatz 1, 2, 
§. 929) steht weder dem Rechtsanwalte der Instanz, in welcher dieselben zu ertheilen, 
noch dem Rechtsanwalte, welcher mit dem Betriebe der Zwangsvollstreckung beauftragt 
ist, und für die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel weder dem Rechtsanwalte, 
welcher deren Vornahme veranlaßt hat, noch dem Rechtsanwalte, welcher mit dem 
Betriebe der weiteren Zwangsvollstreckung beauftragt ist, eine Gebühr zu. 
§. 36. 
Die Vorschriften der §§. 31 bis 35 finden bei Vollziehung eines Arrestbefehls 
oder einer einstweiligen Verfügung (Civilprozeßordnung §§. 928 bis 934, 930) 
entsprechende Anwendung.
	        
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