Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Instanz dauert bis zur Aufhebung des Arrestes oder der einstweiligen 
Verfügung oder bis zum Anfange der Zwangsvollstreckung aus dem in der Haupt- 
sache erlassenen Urtheile. 
§. 37. 
Für die Mitwirkung bei einem der Klage vorausgehenden Sühneverfahren 
(Civilprozeßordnung §§. 510, 609, 610) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile 
der Sätze des §. 9. 
Diese Gebühr wird im Falle der Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Amts- 
gericht auf die Prozeßgebühr angerechnet. 
Ist in dem Falle des §. 510 der Civilprozeßordnung unter der Mitwirkung 
des Rechtsanwalts ein Vergleich geschlossen, so erhält er die vollen Sätze des §. 9. 
§. 38. 
Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt von den Sätzen des §. 9: 
1. drei Zehntheile für die Erwirkung des Zahlungsbefehls, einschließlich der 
Mittheilung des Widerspruchs an den Auftraggeber; 
2. zwei Zehntheile für die Erhebung des Widerspruchs; 
3. zwei Zehntheile für die Erwirkung des Vollstreckungsbefehls. 
Die Gebühr in Nr. 2 wird auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreite zu- 
stehende Prozeßgebühr und die Gebühr in Nr. 3 auf die Gebühr für die nachfolgende 
Zwangsvollstreckung angerechnet. 
§. 39. 
Für die Vertretung im Vertheilungsverfahren (Civilprozeßordnung §. 858 
Absatz 6, §§. 872 bis 877, 882) stehen dem Rechtsanwalte fünf und, falls der 
Auftrag vor dem Termine zur Ausführung der Vertheilung erledigt wird, drei Zehn- 
theile der Sätze des §. 9 zu. 
Der Werth des Streitgegenstandes wird durch den Betrag der Forderung und, 
wenn der zu vertheilende Geldbetrag geringer ist, durch diesen Betrag bestimmt. 
§. 40. 
Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 946 bis 956, 959 bis 972, 
977 bis 1024) stehen dem Rechtsanwalt, als Vertreter des Antragstellers (Civil- 
prozeßordnung §. 947), drei Zehntheile der Sätze des §. 9 zu: 
1. für den Betrieb des Verfahrens, einschließlich der Information; 
2. für den Antrag auf Erlaß des Aufgebots; 
3. für den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre, sofern derselbe vor 
dem Antrag auf Erlaß des Aufgebots gestellt wird; 
4. für die Wahrnehmung des Aufgebotstermins. 
Als Vertreter einer anderen Person erhält der Rechtsanwalt diese Gebühr 
nur einmal. 
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