Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 41. 
Drei Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der 
Rechtsanwalt: 
1. in der Beschwerdeinstanz; 
2. wenn seine Thätigkeit sich auf ein Verfahren beschränkt, welches die Aende- 
rung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des 
Gerichtsschreibers (Civilprozeßordnung §. 576) betrifft. 
In der Instanz der an eine Nothfrist nicht gebundenen Beschwerde steht dem 
Rechtsanwalte die Prozeßgebühr nicht zu, wenn ihm dieselbe oder eine der in den 
§§. 37 bis 40 bezeichneten Gebühren in der Instanz zustand, in welcher die an- 
gefochtene Entscheidung ergangen ist. 
§. 42. 
Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt, welcher auf Verlangen 
der Partei die Vertretung in der mündlichen Verhandlung einem anderen Rechts- 
anwalt übertragen hat, erhält neben den ihm zustehenden Gebühren fünf Zehntheile 
der Verhandlungsgebühr. Diese Gebühr wird auf eine ihm zustehende Verhandlungs- 
gebühr angerechnet. 
§. 43. 
Dem Rechtsanwalte, welchem von der Partei oder auf deren Verlangen von 
dem Prozeßbevollmächtigten nur die Vertretung in der mündlichen Verhandlung oder 
die Ausführung der Parteirechte in derselben übertragen ist, steht neben der Ver- 
handlungsgebühr die Prozeßgebühr zu fünf Zehntheilen zu. Letztere Gebühr steht 
ihm auch dann zu, wenn der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung erledigt wird 
Erstreckt sich die Vertretung auf eine mit der mündlichen Verhandlung verbundene 
Beweisaufnahme (§. 13 Nr. 4), so erhält der Rechtsanwalt außerdem die Beweis- 
gebühr. 
§. 44. 
Dem Rechtsanwalte, welcher lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozeß- 
bevollmächtigten führt, steht eine Gebühr in Höhe der Prozeßgebühr zu. Er erhält 
nur fünf Zehntheile, wenn ihm in unterer Instanz die vorbezeichnete Gebühr oder 
die Prozeßgebühr zustand. 
Die mit der Uebersendung der Akten an den Rechtsanwalt der höheren Instanz 
verbundenen gutachtlichen Aeußerungen dienen nicht zur Begründung dieser Gebühr, 
wenn nicht zu denselben Auftrag ertheilt war. 
§. 45. 
Der Rechtsanwalt, dessen Thätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur 
zur Leistung des durch ein Urtheil auferlegten Eides oder nur zur Beweisaufnahme 
bestimmten Termine beschränkt, erhält neben der dem Prozeßbevollmächtigten im 
gleichen Falle zustehenden Beweisgebühr eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen 
der Prozeßgebühr. Letztere Gebühr steht ihm auch dann zu, wenn der Auftrag vor 
dem Termin erledigt wird.
	        
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