Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 79. 
Die Fuhrkosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet. 
Hat ein Rechtsanwalt Geschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach 
einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort zurückgelegte Weg ungetheilt der 
Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. 
Bei einer Reise zur Ausführung der Aufträge mehrerer Auftraggeber findet 
die Vorschrift des §. 3 entsprechende Anwendung. 
§. 80. 
Für Geschäfte am Wohnorte stehen dem Rechtsanwalte weder Tagegelder noch 
Fuhrkosten zu; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnortes in geringerer 
Entfernung als zwei Kilometer von demselben. 
War der Rechtsanwalt durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines 
Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken= oder 
Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten. 
Für einzelne Ortschaften kann durch die Landesjustizverwaltung bestimmt werden, 
daß den Rechtsanwälten bei den nicht an der Gerichtsstelle vorzunehmenden Ge- 
schäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind. 
§. 81. 
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für ein 
volles Kilometer gerechnet. 
§. 82. 
Der Rechtsanwalt, welcher seinen Wohnsitz verlegt, kann bei Fortführung eines 
ihm vorher ertheilten Auftrags Tagegelder und Reisekosten nur insoweit verlangen, 
als sie ihm auch bei Beibehaltung seines Wohnsitzes zugestanden haben würden. 
§. 83. 
Hat ein Rechtsanwalt seinen Wohnsitz an einem Orte, an welchem sich kein 
Gericht befindet, so kann die Landesjustizverwaltung bestimmen, daß ihm Tagegelder 
und Reisekosten nur insoweit zustehen, als er solche auch verlangen könnte, wenn er 
seinen Wohnsitz an dem Orte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk er wohnt, ge- 
nommen hätte. 
Sechster Abschnitt. 
Einforderung von Gebühren und Auslagen. 
§. 84. 
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber angemessenen Vorschuß fordern. 
§. 85. 
Dem Auftraggeber gegenüber werden die Gebühren des Rechtsanwalts fällig, 
sobald über die Verpflichtung, dieselben zu tragen, eine Entscheidung ergangen ist, 
sowie bei Beendigung der Instanz oder bei Erledigung des Auftrags.
	        
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