Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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geändert  werden,  als  die  Genehmigung  oder  deren  Verweigerung  einem  Dritten
gegenüber  wirksam  geworden  ist.

Eine  Verfügung,  durch  welche  die  Zustimmung  zu  einer  Ehelichkeitserklärung
ersetzt  wird,  kann  nicht  mehr  geändert  werden,  wenn  die  Ehelichkeitserklärung

erfolgt  ist.
§.  56.

Die  Volljährigkeitserklärung  soll  nur  auf  Antrag  des  Minderjährigen  oder
desjenigen  gesetzlichen  Vertreters  des  Minderjährigen  erfolgen,  welchem  die  Sorge
für  die  Person  zusteht.

Die  Verfügung,  durch  welche  der  Minderjährige  für  volljährig  erklärt  wird,
tritt  erst  mit  der  Rechtskraft  in  Wirksamkeit.

§.  57.

Die  Beschwerde  steht,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  20,  zu:

1.  gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  Vormundschaft
abgelehnt  oder  eine  Vormundschaft  aufgehoben  wird,  Jedem,  der  ein  rechtliches
  Interesse  an  der  Aenderung  der  Verfügung  hat,  sowie  dem  Ehegatten,
  den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Mündels,  es  sei  denn,
daß  die  Verfügung  eine  vorläufige  Vormundschaft  betrifft;

2.  gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  vorläufigen
Vormundschaft  abgelehnt  oder  eine  solche  Vormundschaft  aufgehoben  wird,
denjenigen,  welche  den  Antrag  auf  Entmündigung  zu  stellen  berechtigt  sind;

3.  gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Anordnung  einer  Pflegschaft  abgelehnt
  oder  eine  Pflegschaft  aufgehoben  wird,  Jedem,  der  ein  rechtliches
Interesse  an  der  Aenderung  der  Verfügung  hat,  in  den  Fällen  der
§§.  1909,  1910  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auch  dem  Ehegatten  sowie
den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Pflegebefohlenen;  diese  Vorschrift
gilt  jedoch  im  Falle  des  §.  1910  nur  dann,  wenn  eine  Verständigung
mit  dem  Pflegebefohlenen  nicht  möglich  ist;

4.  gegen  eine  Verfügung,  durch  welche  die  Einsetzung  eines  Familienraths
abgelehnt  oder  der  Familienrath  aufgehoben  wird,  dem  Ehegatten  sowie
den  Verwandten  und  Verschwägerten  des  Mündels.

5.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  in  den  Fällen  des  §.  1687  Nr.  1,  3
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Bestellung  eines  Beistandes  der  Mutter
abgelehnt  oder  die  Bestellung  aufgehoben  wird,  dem  Ehegatten  sowie  den
Verwandten  und  Verschwägerten  des  Kindes;

6.  gegen  eine  Verfügung,  durch  die  ein  Antrag  des  Gegenvormundes  oder
des  Beistandes  zurückgewiesen  wird,  gegen  den  gesetzlichen  Vertreter  wegen
pflichtwidrigen  Verhaltens  einzuschreiten  oder  den  Vormund  oder  den  Pfleger
aus  einem  der  im  §.  1886  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Gründe
zu  entlassen,  dem  Antragsteller;