Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 10. 
Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein 
unter Vorbehalt ergangenes Urtheil (Civilprozeßordnung §§. 540, 599) vor, so ist 
in dem den Anfechtungsanspruch für begründet erklärenden Urtheile die Vollstreckung 
desselben davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Ent- 
scheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird. 
§. 11. 
Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung findet gegen den Erben statt. 
Gegen einen anderen Rechtsnachfolger desjenigen, welchem gegenüber die an- 
fechtbare Handlung vorgenommen ist, findet die gegen den letzteren begründete An- 
fechtung statt: 
1. wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, welche die Anfechtbar- 
keit des Erwerbes seines Rechtsvorgängers begründen, bekannt waren; 
2. wenn er zu den im §. 3 Nr. 2 genannten Personen gehört, es sei denn, 
daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, welche die Anfechtbarkeit 
des Erwerbes seines Rechtsvorgängers begründen, unbekannt waren; 
3. wenn ihm das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist. 
Im Falle des Abs. 2 Nr. 3 findet auf die Haftung des Rechtsnachfolgers die 
Vorschrift des §. 7 Abs. 2 Anwendung. 
Zur Erstreckung der Fristen in Gemäßheit des §. 4 genügt die Zustellung des 
Schriftsatzes an den Rechtsnachfolger, gegen welchen die Anfechtung erfolgen soll. 
§. 12. 
Die Anfechtung einer nach §. 3 Nr. 1 anfechtbaren Handlung kann nur binnen 
zehn Jahren erfolgen. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden 
Vorschriften des §. 203 Abs. 2 und der §§. 206, 207 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
entsprechende Anwendung. 
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger den voll- 
streckbaren Schuldtitel erlangt hatte und seine Forderung fällig war, wenn aber die 
Rechtshandlung nach diesem Zeitpunkte vorgenommen ist, mit der Vornahme der 
Handlung. 
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Vornahme der Rechtshandlung 
dreißig Jahre verstrichen sind. 
§. 13. 
Wird über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet, so 
steht die Verfolgung der von Konkursgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche dem 
Konkursverwalter zu. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Prozeßkosten 
vorweg zu erstatten. 
Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch noch rechtshängig, so wird 
dasselbe unterbrochen. Im Fall einer Verzögerung der Aufnahme kommen die Be- 
stimmungen der Civilprozeßordnung §. 239 zur entsprechenden Anwendung. Der
	        
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