Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 22. 
Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkte wirksam, in 
welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem 
Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem 
das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem Grundbuchamte zugeht, 
sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt. 
Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf 
Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 
Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkte 
wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. 
Die Vorschriften des §. 845 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. 
§. 23. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner 
kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne 
Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft auch dem Gläubiger 
gegenüber wirksam verfügen. 
Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach 
§. 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen 
Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntniß des Ver- 
steigerungsantrags einer Kenntniß der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme 
gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der 
Versteigerungsvermerk eingetragen ist. 
§. 24. 
Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur 
innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft. 
§. 25. 
Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige 
Wirthschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers 
die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das 
Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche 
Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. 
§. 26. 
Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen 
Rechte angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung 
des Grundstucks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß. 
§. 27. 
Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf 
Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungs-
	        
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