— 718 —
§. 22.
Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkte wirksam, in
welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem
Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem
das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem Grundbuchamte zugeht,
sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.
Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf
Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen.
Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkte
wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird.
Die Vorschriften des §. 845 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
§. 23.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner
kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne
Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft auch dem Gläubiger
gegenüber wirksam verfügen.
Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach
§. 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen
Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntniß des Ver-
steigerungsantrags einer Kenntniß der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme
gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der
Versteigerungsvermerk eingetragen ist.
§. 24.
Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur
innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft.
§. 25.
Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige
Wirthschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers
die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das
Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche
Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
§. 26.
Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen
Rechte angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung
des Grundstucks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.
§. 27.
Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf
Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungs-