Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Ver- 
tretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine 
öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird. 
§. 72. 
Ein Gebot erlischt, wenn ein Uebergebot zugelassen wird und ein Betheiligter 
der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Uebergebot gilt als zugelassen, wenn 
es nicht sofort zurückgewiesen wird. 
Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter 
oder ein Betheiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht. 
Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin 
aufgehoben wird. 
§. 73. 
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in 
welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen 
wird, muß mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung muß so lange fort- 
gesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr 
abgegeben wird. 
Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu ver- 
künden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittelst dreimaligen Aufrufs erfolgen. 
§. 74. 
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Betheiligten über 
den Zuschlag zu hören. 
§. 75. 
Zahlt nach dem Beginne der Versteigerung der Schuldner oder ein Dritter, 
der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung 
der Kosten erforderlichen Betrag an das Gericht, so wird das Verfahren einstweilen 
eingestellt. 
§. 76. 
Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eines oder einige so viel 
geboten, daß der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, so wird das Verfahren in 
Ansehung der übrigen Grundstücke einstweilen eingestellt; die Einstellung unterbleibt, 
wenn sie dem berechtigten Interesse des Gläubigers widerspricht. 
Ist die einstweilige Einstellung erfolgt, so kann der Gläubiger die Fortsetzung 
des Verfahrens verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, insbesondere 
wenn er im Vertheilungstermine nicht befriedigt worden ist. Beantragt der Gläubiger 
die Fortsetzung nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Vertheilungs- 
termine, so gilt der Versteigerungsantrag als zurückgenommen.
	        
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