Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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hat  oder  daß  er  von  ihnen  als  alleiniger  Schuldner  angenommen  ist,  so  sind  auf
Anordnung  des  Gerichts  die  Urkunden  nebst  der  Erklärung  des  Erstehers  oder  des
Dritten  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.  Die
Betheiligten  sind  von  der  Niederlegung  zu  benachrichtigen  und  aufzufordern,  Erinnerungen
binnen  zwei  Wochen  geltend  zu  machen.

Werden  Erinnerungen  nicht  innerhalb  der  zweiwöchigen  Frist  erhoben,  so  beschränkt
  sich  das  Vertheilungsverfahren  auf  die  Vertheilung  des  Erlöses  aus  denjenigen
Gegenständen,  welche  im  Falle  des  §.  65  besonders  versteigert  oder  anderweit  verwerthet
  worden  sind.

§.  145.

Die  Vorschriften  des  §.  105  Abs.  2  Satz  2  und  der  §§.  127,  130  bis  134
finden  in  den  Fällen  der  §§  143,  144  entsprechende  Anwendung.

Dritter  Titel
Zwangsverwaltung.

§.  146.

Auf  die  Anordnung  der  Zwangsverwaltung  finden  die  Vorschriften  über  die
Anordnung  der  Zwangsversteigerung  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus
den  §§.  147  bis  151  ein  Anderes  ergiebt.

Von  der  Anordnung  sind  nach  dem  Eingange  der  im  §.  19  Abs.  2  bezeichneten
Mittheilungen  des  Grundbuchamts  die  Betheiligten  zu  benachrichtigen.

§.  147.

Wegen  des  Anspruchs  aus  einem  eingetragenen  Rechte  findet  die  Zwangsverwaltung
auch  dann  statt,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  17  Abs.  1  nicht  vorliegen,  der
Schuldner  aber  das  Grundstück  im  Eigenbesitze  hat.

Der  Besitz  ist  durch  Urkunden  glaubhaft  zu  machen  sofern  er  nicht  bei  dem
Gericht  offenkundig  ist.

§.  48.

Die  Beschlagnahme  des  Grundstücks  umfaßt  auch  die  im  §.  21  Abs.  1,  2
bezeichneten  Gegenstände.  Die  Vorschrift  des  §.  23  Abs.  1  Satz  2  findet  keine
Anwendung.

Durch  die  Beschlagnahme  wird  dem  Schuldner  die  Verwaltung  und  Benutzung
des  Grundstücks  entzogen.

§.  149.

Wohnt  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  auf  dem  Grundstücke,  so
sind  ihm  die  für  seinen  Hausstand  unentbehrlichen  Räume  zu  belassen.

Gefährdet  der  Schuldner  oder  ein  Mitglied  seines  Hausstandes  das  Grundstück
oder  die  Verwaltung,  so  hat  auf  Antrag  das  Gericht  dem  Schuldner  die  Räumung
des  Grundstücks  aufzugeben.