Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Liegt  ein  Widerspruch  gegen  den  Anspruch  vor,  so  erfolgt  die  Zustellung  der
Terminsbestimmung  auch  an  denjenigen,  welcher  den  Widerspruch  erhoben  hat.  Die
im  §.  878  der  Civilprozeßordnung  bestimmte  Frist  zur  Erhebung  der  Klage  beginnt
mit  dem  Termine.

§.  140.

Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Vollstreckungsgericht  zuständig.

Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  des  Antrags  die  ihm  bekannten  Rechtsnachfolger
  desjenigen  anzugeben,  welcher  als  letzter  Berechtigter  ermittelt  ist.

In  dem  Aufgebot  ist  der  unbekannte  Berechtigte  aufzufordern,  sein  Recht
spätestens  im  Aufgebotstermin  anzumelden,  widrigenfalls  seine  Ausschließung  von  der
Befriedigung  aus  dem  zugetheilten  Betrag  erfolgen  werde.

Das  Aufgebot  ist  demjenigen,  welcher  als  letzter  Berechtigter  ermittelt  ist,
den  angezeigten  Rechtsnachfolgern  sowie  dem  Vertreter  des  unbekannten  Berechtigten
zuzustellen.

Eine  im  Vollstreckungsverfahren  erfolgte  Anmeldung  gilt  auch  für  das  Aufgebotsverfahren.


Der  Antragsteller  kann  die  Erstattung  der  Kosten  des  Verfahrens  aus  dem
zugetheilten  Betrage  verlangen.

§.  141.

Nach  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  hat  das  Gericht  einen  Termin  zur
weiteren  Ausführung  des  Theilungsplans  zu  bestimmen.  Die  Terminsbestimmung
ist  dem  Antragsteller  und  den  Personen,  welchen  Rechte  in  dem  Urtheile  vorbehalten
sind,  dem  Vertreter  des  unbekannten  Berechtigten  sowie  demjenigen  zuzustellen,  welcher
zur  Zeit  des  Zuschlags  Eigenthümer  des  Grundstücks  war.

§.  142.  

In  den  Fällen  des  §.  117  Abs.  2  und  der  §§.  120,  121,  124,  126  erlöschen
die  Rechte  auf  den  hinterlegten  Betrag  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren,  wenn
nicht  der  Empfangsberechtigte  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet;  derjenige,
welcher  zur  Zeit  des  Zuschlags  Eigenthümer  des  Grundstücks  war,  ist  zur  Erhebung
berechtigt.  Die  dreißigjährige  Frist  beginnt  mit  der  Hinterlegung,  in  den  Fällen
der  §.  120,  121  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung,  unter  welcher  die  Hinterlegung
erfolgt  ist.

§.  143.

Die  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  durch  das  Gericht  findet  nicht  statt,
wenn  dem  Gerichte  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen
wird,  daß  sich  die  Betheiligten  über  die  Vertheilung  des  Erlöses  geeinigt  haben.

§.  144.  
Weist  der  Ersteher  oder  im  Falle  des  §.  61  der  für  zahlungspflichtig  erklärte
Dritte  dem  Gerichte  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nach,  daß
er  diejenigen  Berechtigten,  deren  Ansprüche  durch  das  Gebot  gedeckt  sind,  befriedigt