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Vorschriften der §§. 162 bis 167, 169, 170 insoweit Anwendung, als sie nicht
die Eintragung in das Schiffsregister voraussetzen.
Die Terminsbestimmung soll, soweit es ohne erhebliche Verzögerung des Ver-
fahrens thunlich ist, auch den aus den Schiffspapieren ersichtlichen Schiffsgläubigern
und sonstigen Betheiligten zugestellt und, wenn das Schiff im Schiffsregister eines
fremden Staates eingetragen ist, der Registerbehörde mitgetheilt werden.
Die Aufhebung der vom Gericht angeordneten Ueberwachung und Verwahrung
des Schiffes sowie die Uebergabe an den Ersteher darf erst erfolgen, wenn die Be-
richtigung des Meistgebots oder die Einwilligung der Betheiligten nachgewiesen wird.
Dritter Abschnitt.
Zwangsversteigerung und wangsverwaltung in besonderen Fällen.
§. 172.
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Konkurs-
verwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 173, 174 ein Anderes ergiebt.
§. 173.
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als
Beschlagnahme. Im Sinne der §§. 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses
an den Konkursverwalter als Beschlagnahme anzusehen.
§. 174.
Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Gemeinschuldner ein von
dem Konkursverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke, so
kann er bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine verlangen, daß
bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem Anspruche vorgehenden
Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle ist das Grundstück auch mit der ver-
langten Abweichung auszubieten.
§. 175.
Hat ein Nachlaßgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung aus
einem zum Nachlasse gehörenden Grundstücke, so kann der Erbe nach der Annahme
der Erbschaft die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen. Zu dem Antrag
ist auch jeder Andere berechtigt, welcher das Aufgebot der Nachlaßgläubiger be-
antragen kann.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe für die Nachlaß-
verbindlichkeiten unbeschränkt haftet oder wenn der Nachlaßgläubiger im Aufgebots-
verfahren ausgeschlossen ist oder nach den §§. 1974, 1989 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht.