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oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unter-
liege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei.
Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der
§§. 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschluß-
urtheils die Ertheilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Ertheilung
des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt
die Vorlegung des Ausschlußurtheils.
§. 43.
Die Vorschriften des §. 42 finden auf die Grundschuld und die Rentenschuld
entsprechende Anwendung. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes ein-
getragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Ein-
tragungsantrag durch die Bewilligung eines nach §. 1189 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung
begründet wird.
§. 44.
Bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament
übertragen werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Urkunde vor-
gelegt wird; die Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung auf Grund
der Bewilligung eines nach §. 1189 des Burgerlichen Gesetzbuchs bestellten Ver-
treters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt
werden soll.
§. 45.
Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit
der Unterschrift des Grundbuchbeamten versehen werden.
§. 46.
Sind in einer Abtheilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken,
so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die
Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuche zu vermerken, daß die Eintragungen
gleichen Rang haben.
Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in ver-
schiedenen Abtheilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuche
zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Range
nachsteht.
Diese Vorschriften finden insoweit keine Anwendung, als ein Rangverhältniß
nicht besteht oder das Rangverhältniß von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.
§. 47.
Die böschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch
Eintragung eines Löschungsvermerkes.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 112