Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbriefe ver- 
bunden wird. 
In den Fällen des Abs. 1 unterbleibt die im §. 57 Abs. 2 Nr. 3 vor- 
gesehene Aufnahme des Inhalts der Urkunde in den Hypothekenbrief. 
Zum Nachweise, daß eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, genügt eine 
darauf gerichtete Erklärung des Eigenthümers. 
§. 59. 
Ueber eine Gesammthypothek soll nur ein Hypothekenbrief ertheilt werden. 
Sind die belasteten Grundstücke in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter 
belegen, so soll jedes Amt für die Grundstücke seines Bezirkes einen besonderen Brief 
ertheilen; die Briefe sind mit einander zu verbinden. 
§. 60. 
Der Hypothekenbrief ist dem Eigenthümer des Grundstücks, im Falle der nach- 
träglichen Ertheilung dem Gläubiger auszuhändigen. 
Auf eine abweichende Bestimmung des Eigenthümers oder des Gläubigers 
findet die Vorschrift des §. 29 Satz 1 entsprechende Anwendung. 
§. 61. 
Ein Theilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt, einem Gericht oder 
einem Notar hergestellt werden. 
Der Theilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als Theilhypothekenbrief sowie eine 
beglaubigte Abschrift der im §. 56 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bisherigen 
Briefes enthalten, den Theilbetrag der Hypothek, auf den er sich bezieht, bezeichnen 
sowie mit Unterschrift und Siegel versehen sein. Er soll außerdem eine beglaubigte 
Abschrift der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und der auf diesem befind- 
lichen Vermerke enthalten. Eine mit dem bisherigen Briefe verbundene Schuld- 
urkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem Theilhypothekenbriefe verbunden 
werden. 
Die Herstellung des Theilhypothekenbriefs soll auf dem bisherigen Briefe ver- 
merkt werden. 
§. 62. 
Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf 
dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel zu 
versehen. 
In den Fällen des §. 54 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des 
Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen 
des §. 42 Abs. 1 Satz 2 und des §. 54 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu 
verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Briefe zu vermerken. 
§. 63. 
Wird nach der Ertheilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein 
anderes, in dem Bezirke desselben Grundbuchamts belegenes Grundstück belastet, so
	        
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