§. 90.
Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundstücke
des Fiskus oder gewisser juristischer Personen, die öffentlichen Wege und Gewässer
sowie solche Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahn.-
unternehmen gewidmet sind, nur auf Antrag ein Grundbuchblatt erhalten. Das
Gleiche gilt von den Grundstücken eines Landesherrn und den Grundstücken, welche zum
Hausgut oder Familiengut einer landesherrlichen Familie, der Fürstlichen Familie
Hohenzollern oder der Familie des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vor-
maligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses gehören.
Steht demjenigen, welcher nach Abs. 1 von der Verpflichtung zur Eintragung
befreit ist, das Eigenthum an einem Grundstücke zu, über das ein Blatt geführt
wird, oder erwirbt er ein solches Grundstück, so ist auf seinen Antrag das Grund-
stück aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn eine Eintragung, von welcher das Recht
des Eigenthümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.
§. 91.
Das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, die bei der
Anlegung des Grundbuchs ein Blatt nicht erhalten haben, wird durch landesherrliche
Verordnung bestimmt.
§. 92.
Das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder theilweise
zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs wird durch landesherrliche Ver-
ordnung bestimmt. Die Verordnung kann auch darüber Bestimmung treffen, in
welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs die zu einer Rechtsänderung
erforderliche Eintragung ersetzt werden soll.
§. 93.
Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, daß die Einsicht des Grundbuchs
und der im §. 11 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Schriftstücke in weiterem Umfange
gestattet und die Ertheilung von Abschriften in weiterem Umfange zulässig sein soll,
als es im §. 11 vorgeschrieben ist.
§. 94.
Die Landesjustizuerwaltung kann anordnen, daß Grundakten gehalten werden,
und, unbeschadet der Vorschriften des §. 11, auch Anordnungen über die Einsicht
der Grundakten und über die Ertheilung von Abschriften treffen.
§. 95.
Die Landesjustizuerwaltung kann anordnen, daß, wenn eine der im §. 9
Abs. 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten der das Grundbuch führenden Behörde
enthalten ist, statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die
anderen Akten genügt.
§. 96.
Durch die Landesjustizverwaltung kann darüber Bestimmung getroffen werden,
inwieweit für die Fälle, in denen ein Theil eines Grundstücks von diesem abgeschrieben
Reichs= Gesetzbl. 1898. 113