Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 13. 
Die Betheiligten können mit Beiständen erscheinen. Sie können sich, soweit 
nicht das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, auch durch Bevollmächtigte ver- 
treten lassen. Die Bevollmächtigten haben auf Anordnung des Gerichts oder auf 
Verlangen eines Betheiligten die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte 
Vollmacht nachzuweisen. 
§. 14. 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über das Armenrecht sowie die Vor- 
schriften der §§. 34 bis 36 der Rechtsanwaltsordnung finden entsprechende Anwendung. 
§. 15. 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über den Zeugenbeweis, über den 
Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden 
finden entsprechende Anwendung. Ueber die Beeidigung eines Zeugen oder Sach- 
verständigen entscheidet jedoch, unbeschadet der §§. 393, 402 der Civilprozeß= 
ordnung, das Ermessen des Gerichts. 
Behufs der Glaubhaftmachung einer thatsächlichen Behauptung kann ein Be- 
theiligter zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden. 
§. 16. 
Gerichtliche Verfügungen werden mit der Bekanntmachung an denjenigen, für 
welchen sie ihrem Inhalte nach bestimmt sind, wirksam. 
Die Bekanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, 
durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amtswegen geltenden Vorschriften 
der Civilprozeßordnung; durch die Landesjustizverwaltung kann jedoch für Zustellungen 
im Ausland eine einfachere Art der Zustellung angeordnet werden. In denjenigen 
Fällen, in welchen mit der Bekanntmachung nicht der Lauf einer Frist beginnt, soll 
in den Akten vermerkt werden, in welcher Weise, an welchem Orte und an welchem 
Tage die Bekanntmachung zur Ausführung gebracht ist; durch die Landesjustiz— 
verwaltung kann näher bestimmt werden, in welcher Weise in diesen Fällen die Be— 
kanntmachung zur Ausführung gebracht werden soll. 
Einem Anwesenden kann die Verfügung zu Protokoll bekannt gemacht werden. 
Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift der Verfügung zu ertheilen. 
§. 17. 
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. · 
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so 
endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags. 
§. 18. 
Erachtet das Gericht eine von ihm erlassene Verfügung nachträglich für un- 
gerechtfertigt, so ist es berechtigt, sie zu ändern; soweit eine Verfügung nur auf
	        
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