Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, darf die 
Aenderung nur auf Antrag erfolgen. 
Zu der Aenderung einer Verfügung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, 
ist das Gericht nicht befugt. 
§. 19. 
Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel 
der Beschwerde statt. 
Ueber die Beschwerde entscheidet das Landgericht. 
§. 20. 
Die Beschwerde steht Jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beein— 
trächtigt ist. 
Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag 
zurückgewiesen worden ist, stebt die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. 
§. 21. 
Die Beschwerde kann bei dem Gerichte, dessen Verfügung angefochten wird, 
oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch 
Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers desjenigen Gerichts, dessen Verfügung 
angefochten wird, oder des Gerichtsschreibers des Beschwerdegerichts. 
§. 22. 
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. 
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem Beschwerde— 
führer bekannt gemacht worden ist. 
Einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist 
einzuhalten, ist auf Antrag von dem Beschwerdegerichte die Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand zu ertheilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der 
Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Thatsachen, welche die Wiedereinsetzung 
begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden 
eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen. 
Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die sofortige weitere Beschwerde statt. 
Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, 
kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 
§. 23. 
Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden. 
§. 24. 
Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine 
Verfügung gerichtet ist, durch die eine Strafe festgesetzt wird.
	        
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