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wird das zuständige Gericht, falls der Annehmende einem Bundesstaat angehört,
von der Landesjustizverwaltung, anderenfalls von dem Reichskanzler bestimmt.
§. 67.
Der Beschluß, durch den die Bestätigung ertheilt wird, tritt mit der Bekannt—
machung an den Annehmenden in Wirksamkeit.
Ist die Bestätigung noch nach dem Tode des Annehmenden zulässig, so tritt
der Beschluß, unbeschadet der Vorschriften des §. 1753 Abs 3 und des §. 1770
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit der Bekanntmachung an das Kind in Wirksamkeit;
wird nach dem Tode des Kindes das zwischen den übrigen Betheiligten bestebende
Rechtsverhältniß durch Vertrag aufgehoben, so tritt der Beschluß, durch welchen die
Aufhebung nach dem Tode des Annehmenden bestätigt wird, mit der Bekanntmachung
an die übrigen Betheiligten in Wirksamkeit.
Das Gericht ist zu einer Aenderung des Beschlusses nicht befugt.
§. 68.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Bestätigung ertheilt wird, findet kein
Rechtsmittel statt.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Bestätigung versagt wird, findet die
sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde steht jedem der Vertragschließenden zu,
auch wenn der Antrag auf Bestätigung von ihm nicht gestellt war. Die Vorschriften
des §. 22 Abs. 2, des §. 24 Abs. 3 und des §. 26 Satz 2 finden keine Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Personenstand.
§. 69.
Für die nach dem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6 Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) dem Gericht erster Instanz
obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig.
§. 70.
Gegen eine Verfügung, durch die angeordnet wird, daß eine Eintragung in
dem Standesregister zu berichtigen ist, findet die sofortige Beschwerde statt. Die
Verfügung tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit.
§. 71.
Sind Vorgänge, die auf Antrag eines Betheiligten in dem Standesregister
am Rande einer Eintragung zu vermerken sind, von einem Notar beurkundet, so gilt
dieser als ermächtigt, im Namen des Betheiligten, dessen Erklärung beurkundet ist,
die Eintragung des Vermerkes in das Standesregister zu beantragen.